Service A

Von A wie Altersermäßigung bis Z wie Zuverdienst

A

  • Abmahnung

    PR-Info Abmahnung

  • Altersermäßigung (Lehrkräfte)
    • Beschäftigungsumfang von mindestens 2/3 (18 Stunden OS bzw. 19 Stunden GS): eine Stunde ab dem Schuljahr nach dem 58. Geburtstag; eine weitere Stunde (insgesamt 2 Stunden) ab dem Schuljahr nach dem 61. Geburtstag.
    • Beschäftigungsumfang von unter 18 bzw. 19 Stunden, aber mindestens 50 %: eine Stunde ab dem Schuljahr nach dem 60. Geburtstag.
    • ggf. neuen Teilzeitantrag mit 18 / 19 Stunden stellen
    • Schwerbehinderte: es gibt gesonderte Regelungen
    • Achtung: für Beschäftigte mit Fristverträgen gelten die gleichen Regeln bzgl. des Anspruchs auf Altersermäßigung.
    • Die Altersermäßigung gibt es oft nicht automatisch, sie muss bei der Schulleitung eingefordert werden! (PR-Info Altersermäßigungsstunden).

    [§ 44 Nr, 2 TVL i.V.m. § 1(4) Arbeitszeitverordnung (AZVO) vom 16.2.05 zuletzt geänd.: 19.12.17]

  • Amtsärzt*in

    Die/der Amtsärzt*in wird immer im Auftrag des Arbeitgebers tätig. Infolge ihres/seines Gutachtens können z.B. Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand geschickt werden. Die Schulaufsicht veranlasst eine amtsärztliche Begutachtung im Normalfall nach dreimonatiger (Beamt*innen) bzw. nach einjähriger Krankheit (Arbeitnehmer*innen).
    Im Gegensatz dazu setzt sich die/der Betriebsärzt*in für die Interessen der Beschäftigten ein.
    Einstellungsuntersuchung

  • Angebotsvorsorge

    Der Arbeitgeber muss Ihnen bei der Übernahme einer neuen Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Untersuchung / Beratung beim Betriebsarzt anbieten.

    §§ 4,5 ArbMedVV

  • Anrechnungsstunden

    Jeder Schule steht ein „Entlastungskontingent“ zu, dieses enthält eine bestimmte Anzahl von Anrechnungsstunden. Diese dürfen nicht mit Ermäßigungsstunden verwechselt werden. Verwendung: z.B.: Klassenleitertätigkeit, Mitarbeit in Erweiterter Schulleitung, Führung einer Arbeitsgemeinschaft. Über die Verteilung der Ermäßigungsstunden entscheidet die PR-Info Gesamtkonferenz . (PR-Info Anrechnungsstunden)
    [VV Zumessung, Punkt VI.2.1]

  • Anträge/ Eingangsbestätigung

    Alle Anträge bzw. Formulare, z.B. Umsetzungsantrag, Teilzeitantrag, Sabbatical-Antrag sind im Sekretariat der Schule erhältlich und werden dort auch abgegeben.
    Wir empfehlen, sich auf einer Kopie den Eingang mit Datumsstempel bestätigen zu lassen. Es ist stets der Dienstweg einzuhalten.
    Bei formlosen Anträgen bitte immer auch die Personalnummer angeben.

  • Antragsfrist
    • 15. Januar: für Anträge zum folgenden Schuljahr,
    • 15. Juni: für Anträge zum 2. Halbjahr des Folgejahres,
    • gilt für alle Anträge, z.B.: Umsetzung, Teilzeit, Sabbatical, vorzeitiger Ruhestand,
    • gilt für Lehrkräfte, Erzieher*innen, PU
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz

    Bei Verstößen gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz informieren Sie Ihre Schulleitung, ob eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung (GBU) vorliegt und ob eine Unterweisung zu dieser GBU stattgefunden hat.
    Informieren Sie die/den Sicherheitsbeauftragt*en Ihrer Schule, ggf. Personalrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit von der Charité und die Betriebsärztin .
    Erst wenn diese innerbetrieblichen Bemühungen erfolglos bleiben, können Sie sich an das LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit) und an die UKB (Unfallkasse Berlin) wenden.
    (Zurückbehaltungsrecht)

  • Arbeitsbefreiung (Arbeitnehmer*innen)
    unter Fortzahlung des Entgelts
    • Niederkunft der Ehefrau / der eingetragenen Lebenspartnerin: ein Tag.
    • Tod der/s Ehepartner*in bzw. eingetragenen Lebenspartner*in, eines Kindes o. Elternteils: zwei Tage.
    • 25- / 40-jähriges Dienstjubiläum: ein Tag.
    • Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
      Ohne Fortzahlung des Entgelts:
    • In begründeten Fällen (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen) kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

    Beamt*innen: vgl. Sonderurlaub.

    [§29 TVL (1) a), b), d), (3), Protokollerklärung zu §29(3)]

  • Arbeitsunfall

    Wenn Sie am Arbeitsplatz erkranken oder sich verletzen, sind Sie über den Arbeitgeber versichert und haben Anspruch auf Versicherungsleistungen der Unfallkasse Berlin .
    Bei Fragen können Sie sich an die „Berliner Beratungsstelle Berufskrankheiten“ wenden: Kontakt: Tel.: 030/9028-2636; E-Mail
    PR-Info Unfallanzeige bei Tarifbeschäftigten

    §193 SGB VII, §§ 31-45 LBeamtVG

  • Arbeitsunfall Mittagspause

    Wenn sich Beschäftigte Nahrungsmittel für den alsbaldigen Verzehr besorgen, sind sie unfallversichert. Außerhalb des Schulgeländes ist aber nur der Weg zur „Nahrungsquelle“ (Imbissbude, Restaurant, Supermarkt) versichert. Unfälle im Restaurant, in der Bäckerei etc. sind keine Arbeitsunfälle. Alle anderen Tätigkeiten (einschließlich des Mittagessens selbst) sind nicht versichert.

    LSG Hessen/ 7.2.23 L3 U 202/21 ; SG Heilbronn, 26.3.12, S 5 U 1444/11, SG Karlsruhe 5.3.13, S 1 U 4282/12
    Zeitschrift „Der Personalrat“ 03/2021, S. 37

  • Arbeitszeitgesetz

    Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Zeitstunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Zeitstunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Zeitstunden pro Tag nicht überschritten werden.
    Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Zeitstunden muss eine Pause von mind. 30 Minuten erfolgen, diese darf in max. zwei Zeitabschnitte von je 15 Minuten unterteilt werden.
    Ruhezeit: Die Arbeitnehmer*innen müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Zeitstunden haben.
    Achtung: Aufsicht (Klausur-/ Pausen-) ist Arbeitszeit!

    PR-Info Arbeitszeitgesetz
    Arbeitszeitgesetz §§ 3, 4, 5, 9

  • Arbeitszeit (außer Lehrkräfte)

    Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in Berlin ausschließlich der Pausen 39,4 Stunden.
    . Die Arbeitszeit von Beschäftigten an Förderzentren beträgt 38,5 h.
    Überstunden liegen vor, wenn diese wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird.
    [§ 6 (1) TVL; Arb.mat. zu § 6 TVL, S. 27]

  • Arbeitszeit für Lehrkräfte

    Die Arbeitszeit für Lehrkräfte beträgt 40 Zeitstunden pro Woche. Dies gilt sowohl für verbeamtete als auch für angestellte Lehrkräfte (auf sie werden die beamtenrechtlichen Regelungen angewandt). Nach Urteilen des EuGH (14.5.2019 C-55/18) und des BAG (13.9.22 Az 1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit aller Beschäftigten, auch der Lehrkräfte, zu erfassen.

    [ § 1 (1) AZVO; § 44 TVL Nr.2 ]

  • Arbeitszeugnis

    Jeder/jedem Arbeitnehmer*in ist nach einer Beschäftigungsdauer von mind. 6 Monaten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ihren/seinen Antrag hin ein qualifiziertes oder einfaches Arbeitszeugnis auszuhändigen. Auf ein Zwischenzeugnis besteht kein genereller Rechtsanspruch, Gerichtsurteile bestätigen einen Anspruch nur z.B. bei mehrjähriger Tätigkeit ohne Beurteilung, bei einem Wechsel der Arbeitsaufgaben oder des Vorgesetzten. Lassen Sie sich ggf. im Vorfeld von uns beraten.
    [§ 109 Gewerbeordnung; § 630 BGB]

  • Arztbesuch
    Wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit erfolgen muss und die/der Ärzt*in dies schriftlich bestätigt, wird man für die Dauer des Arztbesuches, einschließlich der Wegezeiten, unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst befreit.
    • Tip: Man kann die Bestätigung vorbereiten, so dass die Ärztin bzw. der Arzt sie nur noch abstempeln muss. So spart man ggf. die Kosten für die Bescheinigung.

    [VV Schule Nr. 2/2010 „Handlungsweisen bei Abwesenheitsvorgängen für alle Dienstkräfte der Hauptverwaltung in den öffentlichen Schulen Berlins“ vom 27.01.2010; § 29 (1) Buchstabe f TVL ]

  • Attest bei Arbeitsunfähigkeit

    Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die/der Arbeitnehmer*in eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
    Das Attest bei Arbeitsunfähigkeit kann in einem verschlossenen Umschlag, der nur von der Personalstelle geöffnet wird, eingereicht werden. Außen auf dem Umschlag muss stehen: Na-me, Personalnummer, Beginn & Ende d. Dienstunfähig-keit, Angabe, ob es ein Erst- o. Folgeattest ist.
    (Krankmeldung , Verfahren bei Krankmeldung)
    [§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz; VV Schule Nr. 2/2010/ Anlage 1/ Fußnote]

  • Attestpflicht ab erstem Krankheitstag
    Eine Attestpflicht kann in begründeten Ausnahmefällen ausgesprochen werden bei:
    • häufigen Kurzerkrankungen,
    • bestimmten kalendermäßigen Regelmäßigkeiten („Montagserkrankungen“),
    • bekannt gewordenen Aktivitäten der krankgeschriebenen Person.

    Wer spricht ~ aus? Schulleitung im Einvernehmen mit Schulaufsicht.
    Bei schwerbehinderten Dienstkräften ist vorher die SBV zu hören.
    Beteiligung der Frauenvertretung gem. § 17 (1) LGG.
    (Verfahren bei Krankmeldung)
    [VV Schule Nr. 2/2010]

  • Auflösungsvertrag

    Formlosen Antrag zur Personalstelle schicken (auf dem Dienstweg, d.h. über Schulleitung).
    Personalstelle schickt Ihnen den unausgefüllten Auflösungsvertrag zu. Daraufhin ausgefüllten Auflösungsvertrag zur Personalstelle zurückschicken

  • Augenuntersuchung (auch für Lehrkräfte)

    … werden jetzt auch für Lehrkräfte angeboten
    Beantragung: über die Gesundheitskoordinatorin Frau Wellens muss ein Antrag beim betriebsmedizinischen Dienst gestellt werden.
    Bildschirmarbeitsplatzbrille

  • Auslandschuldienst
  • Ausschlussfrist (AN)

    Für zu wenig oder nicht erfolgte Zahlungen beträgt die Ausschlussfrist 6 Monate (Ausnahme: Verstoß gegen Treu und Glauben). Danach können keine Nachforderungen mehr erhoben werden. Es sei denn, man hat eine Geltendmachung geschrieben.

  • AZK-Tage (Lehrkräfte)

    AZK = Arbeitszeitkonto
    Im Zeitraum vom Schuljahr 03/04 bis SJ 13/14 haben Lehrkräfte, die beim Land Berlin in Vollzeit beschäftigt waren, pro Jahr 5 AZK-Tage gesammelt.
    Für die Verwendung der AZK-Tage gibt es 3 Möglichkeiten

    Erstens Umwandlung in Ermäßigungsstunden:
    • 8 AZK-Tage entsprechen einer wöchentlichen Ermäßigungsstunde pro Schuljahr,
    • ab dem Schuljahr nach dem 58. Geburtstag: Umwandlung in maximal drei Ermäßigungsstunden,
    • ab dem Schuljahr nach dem 63. Geburtstag: maximal 6 Ermäßigungsstunden,
    • eine ungleichmäßige Verteilung auf 1. und 2. Halbjahr ist möglich (z.B. bei Umwandlung in zwei Ermäßigungsstunden: eine Stunde im 1. Hj. und drei Stunden im 2.Hj. Pro Hj. kann aber nur die maximal erlaubte Ermäßigungsstundenzahl genommen werden: 3 h nach 58. / 6 h nach 63. Geburtstag).
      Für schwerbehinderte Lehrkräfte gelten gesonderte Bedingungen.

    Zweitens Abbummeln vor der Pensionierung: PR-Info Von Pensionierung bis Altersermäßigung

    Drittens Finanzielle Abgeltung:
    • bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit,
    • wenn Sie regulär pensioniert werden, aber aus dienstlichen Gründen bis zum Schuljahresende arbeiten möchten (Beantragung durch die Schulleitung erforderlich),
    • Höhe pro AZK-Tag: 1/65 der Summe der Bezüge der letzten 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Was passiert mit den AZK-Tagen bei einer Versetzung in ein anderes Bundesland?
    In der Regel ist ein Abbummeln unmöglich und sie werden ausgezahlt.

    [§ 2b Punkt 2 der Arbeitszeitverordnung (AZVO) vom 16.2.05 zuletzt geändert am 19.12.17]

Beanstandungsrecht, Befristete und PKB-Verträge, Beihilfe, Beitreibungskostenpauschale, Belohnung und Geschenke, Bereitschaftsstunden, Beschwerdemanagement, Betriebsarzt, Betriebspsychologin, Beurlaubung (B), BGM-Pool, Bildschirmarbeitsplatzbrille, Bildungsurlaub (=Bildungszeit), Bögertage, Brennpunktschulen
Coaching, Datenschutz, Dienstbesprechungen, Dienst-E-Mail, Dienstfähigkeit (B), Dienstjahr (B), Dienstliche Beurteilung, Dienstreisen, Dienstreisekostenerstattung, Dienstreise Stornokosten, Dienstunfall, Dienstweg, Dienstzeitverlängerung, Eingruppierung, Einstellungsuntersuchung, Eintägige schulische Veranstaltung, Elternzeit, Ermäßigungsstunden, Erwerbsminderung
Fahrlässigkeit, Ferienarbeitstage, Ferienregelung, Firmenticket, Förderzentren, Formulare, Fortbildungen, Frauenförderplan, Frauenvertretung, Funktionsstellen, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilung (GBU), Geltendmachung, Gesamtkonferenz, , Geschäftsverteilungsplan, Geschenke, Gesundmelden, Gewaltvorfälle, Gewaltprävention, Gewerkschaften, Grundgehalt (B)
Haftung gegenüber Dritten, Hamburger Modell, Hauptstadtzulage, Hinausschieben des Ruhestandes, Hitzefrei, Höhergruppierung, Impfung, Inklusion, IT-Nutzungsordnung, Jahresgespräch, Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), Jubiläumszuwendung
Klassenfahrten, Klassenleitertätigkeit, Kollegiale, Fallberatung, Konferenzteilnahme, Kostenerstattung, Krankengeldzuschuss, Krankheit des Kindes, Krankheit im Urlaub / in den Ferien, Krankenversicherung, Krankmeldung, Krisenteam,, Kündigungsfrist, Landesverwaltungsamt, Leiterbenutzung, Lohnfortzahlung bei Krankheit (AN)
Masernimpfschutz, Medikamentengabe, Mehrarbeit, Mentor*innen, Mindesturlaub, Minusstunden, mittelbare pädagogische Arbeit, Nachzahlungen, Nebentätigkeit, Notfallordner
Pädagogische Verantwortung, Pausen, Pension, Pension und Rente, Pensionierung, Personalakte, Personalstelle, Personalversammlung, Pflege von Angehörigen, PKB – Personalkostenbudgetierung, Praktikum, Prämien und Zulagen, Präsenzzeiten, Präventionsgespräch, PU – Pädagogische Unterrichtshilfen, Psychologische Beratung
Raumtemperatur, Reha- Maßnahmen, Remonstration (Beamte), Rente, Rentenanspruch Beamte, Rente VBL, Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssatz, Ruhezeiten, Rückforderungen, Sabbatical, Samstagsarbeit, Samstag schulfrei
Schadenersatzanspruch, Schülerfahrten, Schulrecht, Schulsekretär*innen, Schwangerschaft, Schwerbehinderung, SIBUZ, Sonderurlaub, Sonn- und Feiertage, Springstunden, Stillen während der Arbeitszeit, Stressbewältigung, Stufenvorweggewährung (außer LK), Stufenlaufzeitverkürzung (außer LK), Stundenaufstockung, Supervision, Teildienstfähigkeit resp. begrenzte Dienstfähigkeit (B), Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitkonzept der Schule
Überlastungsanzeige, Überstunden (außer Lehrkräfte, z.B. Erzieher*innen), Umsetzungen (pädagogisches Personal), Umzug, Unfallanzeige, Unfallkasse Berlin, Urlaub, Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch, Urlaubsübertragung
VBL, Verbeamtung, Verfügungsstunden, Verletzungen, Versetzung in ein anderes Bundesland, Vorübergehende Erhöhung der Pension, Weihnachtsgeld, Weisungsrecht, Weiterbildung (berufsbegleitend), Werktag, Widerspruch, Wunschvorsorge, Zurückbehaltungsrecht, Zulage bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit, Zuverdienst für Pensionäre, Zu guter Letzt