Energie

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Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg (Nr. 30/2019)

Pressemitteilung vom 30.08.2019

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin durfte die Erteilung einer grünanlagenrechtlichen Genehmigung für den Weihnachtsmarkt 2018 vor dem Schloss Charlottenburg nicht davon abhängig machen, dass der Veranstalter auf eigene Kosten Maßnahmen zur Terrorabwehr trifft. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Im Jahr 2018 hatte die Klägerin zum wiederholten Male beim Bezirksamt die Erteilung einer grünanlagenrechtlichen Genehmigung zur Durchführung des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg beantragt. Die Behörde forderte die Klägerin daraufhin auf, ein Sicherheitskonzept einzureichen, welches auch den „Grundschutz gegen das unbefugte Befahren der Veranstaltungsfläche mittels Kraftfahrzeugen“ umfassen sollte. Nach dem Scheitern außergerichtlicher Einigungsbemühungen reichte die Klägerin „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ ein entsprechendes Sicherheitskonzept ein, nach welchem sie in Absprache mit der Berliner Polizei auf eigene Kosten einen „Grundschutz gegen Hochgeschwindigkeitseinfahren von Fahrzeugen“ durch Aufstellung von Barrieren gewährleistet. Daraufhin erteilte die Behörde die Genehmigung mit der Maßgabe, dass das Sicherheitskonzept umgesetzt wird. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, die Genehmigung habe ohne Belastung erteilt werden müssen.

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klage statt. Die Klägerin sei durch den Bescheid beschwert, auch wenn sie sich im Vorfeld bereit erklärt habe, auf eigene Kosten Barrieren aufzustellen. In der Sache fehle es an einer Rechtsgrundlage für die von der Behörde verfügte Maßgabe. Zwar mache das Grünanlagengesetz Berlin die Genehmigungserteilung von einem überwiegenden öffentlichen Interesse abhängig; als solches Interesse sei aber hier die abstrakte Gefahr von Terroranschlägen nicht anzusehen. Vielmehr sei deren Abwehr grundsätzlich Aufgabe des Staates. Die Heranziehung privater Dritter hierzu erfordere eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Die Genehmigung hätte deshalb auch nicht allein mit der Begründung versagt werden können, der Bezirk müsse infolge der Genehmigungserteilung die Maßnahmen zur Terrorabwehr ansonsten aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten, während der Betreiber den Weihnachtsmarkt gewerbsmäßig betreibe.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 24. Kammer vom 14. August 2019 (VG 24 K 301.18)