Energie
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Gefrierschrank entlarvt Zaubertintentrick im Gebrauchtwagenhandel (Nr. 39/2017)
Pressemitteilung vom 17.11.2017
Die Zuteilung eines roten Kennzeichens für Gebrauchtwagenhändler kann widerrufen werden, wenn das dazu gehörende Fahrzeugscheinheft in manipulativer Weise geführt wird. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Klägerin ist Gebrauchtwagenhändlerin. Für die kurzzeitige Zulassung von PKW zu Probefahrten teilte ihr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ein rotes Kennzeichen zu. Zur Dokumentation der jeweiligen Fahrer ist ein Fahrzeugscheinheft zu führen, in das jeder Fahrer einer Probefahrt dokumentenecht einzutragen ist. Anlässlich einer Überprüfung des Heftes stellte die Behörde fest, dass die Einträge mit einem Schreibgerät ausgefüllt worden war, dessen Schrift sich wieder entfernen lässt. Die Schrift wird bei Temperaturen unter 0° C sichtbar, was die Behörde durch Einfrieren des Dokuments in einem Kühlgerät feststellen konnte. Gegen den Widerruf des roten Kennzeichens wandte sich die Klägerin und trug vor, die Einträge habe ihr Mann ohne ihr Wissen vorgenommen.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die Voraussetzungen für den Widerruf seien gegeben. Der Klägerin fehle es an der Zuverlässigkeit, die das Gesetz von Kraftfahrzeughändlern verlange, denen ein rotes Kennzeichen zugeteilt werde. Insbesondere müsse der Händler gewährleisten, dass die Kennzeichen nicht missbräuchlich verwendet würden. Ein solcher Missbrauch liege bei der Klägerin jedoch vor, weil sie gegen ihre gesetzlichen Dokumentationspflichten verstoßen habe. Danach müssten die Eintragungen vollständig und in dauerhafter Schrift vor der ersten Fahrt eingetragen werden. Durch den Einsatz entfernbarer Schrift habe sie einzelne Seiten in unzulässiger Weise mehrfach verwendet. Abgesehen davon, dass die wieder sichtbar gemachten Einträge auch ihre Unterschriften erkennen ließen, müsse sich auch das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Urteil der 11. Kammer vom 18. Oktober 2017 (VG 11 K 357.17)
Verwaltungsgericht Berlin
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