Energie
Informationen zu dem Themenkosmos Energie/Energieversorgung/Energiekrise finden Sie unter berlin.de/energie/
Rigaer Straße: Keine Auskunft über räumliche Ausdehnung des „kriminalitätsbelasteten Ortes“ (Nr. 25/2017)
Pressemitteilung vom 05.07.2017
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG Berlin) besteht kein Anspruch auf Zugang zu Informationen über die genaue räumliche Ausdehnung eines von der Polizei festgelegten „kriminalitätsbelasteten Ortes“.
Der Kläger begehrte vom Polizeipräsidenten in Berlin Auskunft zur „Einsatzkonzeption der Polizeidirektion 5 zur Bekämpfung politisch motivierter Kriminalität – links im Bereich Rigaer Straße“, insbesondere zu den räumlichen Grenzen des sog. „kriminalitätsbelasteten Ortes“.
Die 2. Kammer des Gerichts wies die Klage ab. Dem Informationsbegehren des Klägers stehe ein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegen. Nach dem IFG Berlin bestehe u.a. kein Recht auf Aktenauskunft, soweit ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar sei. Das sei hier der Fall. Bei der Aufgabe der Polizei, Gefahren effektiv abzuwehren und vorbeugend Straftaten zu unterbinden, handele es sich um eine „besondere Art der Verwaltungstätigkeit“. Die vom Kläger hier begehrten Informationen zu den exakten geographischen Grenzen beträfen sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen, deren vorzeitiges Bekanntwerden mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch die Polizei unvereinbar sei. Bei Bekanntwerden der Informationen bestehe die Gefahr, dass die Polizei Maßnahmen wie etwa die verdachtsunabhängige Identitätsfeststellung oder die verdachtsunabhängige Durchsuchung von Personen und Sachen nicht mehr effektiv zur Gefahrenabwehr einsetzen könne. Bei Kenntnis der genauen Grenzen des „kriminalitätsbelasteten Ortes“ könnten sich potentielle Straftäter den präventiven polizeilichen Maßnahmen dadurch entziehen, dass sie in räumlicher Hinsicht geringfügig ausweichen.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Urteil der 2. Kammer vom 26. Juni 2017 (VG 2 K 312.16)
Verwaltungsgericht Berlin
- Tel.: (030) 9014-0
- Fax: (030) 9014-8790
Nahverkehr
- S-Bahn
-
-
0.4km
S Bellevue
- S3
- S5
- S7
- S9
-
0.4km
S Bellevue
- U-Bahn
-
-
0.6km
U Turmstr.
- U9
-
0.7km
U Hansaplatz
- U9
-
0.6km
U Turmstr.
- Bus
-
-
0.2km
Kirchstr./Alt-Moabit
- 123
- 187
- 245
- N40
-
0.3km
Kleiner Tiergarten
- 123
- 187
- 245
- N40
-
0.3km
Spenerstr.
- 123
- 187
- 245
- N40
-
0.4km
Berlin, Turmstr./Lübecker Str.
- 123
- 187
- 101
-
0.4km
Wilsnacker Str.
- 123
- 187
-
0.5km
U Turmstr.
- N9
- 101
- 123
- 187
- 245
- M27
- N40
-
0.5km
Turmstr./Rathenower Str.
- 123
- 187
-
0.6km
Berlin, Alt-Moabit/Rathenower Str.
- 187
- 245
- N40
-
0.6km
Berlin, Paulstr.
- 187
- 245
- N40
-
0.7km
Alt-Moabit/Rathaus Tiergarten
- 101
- 123
- 187
- 245
- M27
- N40
-
0.2km
Kirchstr./Alt-Moabit