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„Riviera“ in Grünau: Verwaltungsgericht hebt denkmalschutzrechtliche Sicherungsmaßnahme auf (Nr. 5/2016)

Pressemitteilung vom 28.01.2016

Die denkmalschutzrechtliche Anordnung, das Dach des Saalbaus des ehemaligen Hotel-Restaurants Riviera in Berlin-Grünau mit einem Gerüst zu sichern, ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist seit 2007 Eigentümerin des unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Hotel-Restaurants Riviera mit Saalbau in Berlin-Grünau. Das seit 1992 leer stehende Gebäude hat bis heute erhebliche Schäden erlitten. Unter anderem gefährdet ein undichtes Dach die denkmalgeschützte Stuckdecke. Nachdem die Klägerin in der Vergangenheit ihren Verpflichtungen zum Schutz des Denkmals nicht in ausreichendem Maße nachgekommen war, veranlasste die Denkmalschutzbehörde des Bezirks im Jahr 2013 eine erste Sicherungsanordnung. Mit einer zweiten Sicherungsanordnung wurde der Klägerin Ende 2014 aufgegeben, ein Stützgerüst zur Vermeidung eines zu befürchtenden Dacheinsturzes zu errichten. Für die von der Denkmalschutzbehörde veranlasste Aufstellung des Gerüstes sind Kosten von rund 112.000 Euro angefallen.

Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Sicherungsverfügung. Die Stahlkonstruktion des Daches sei nicht einsturzgefährdet.

Die Klage hatte Erfolg. Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Anordnung der Sicherungsmaßnahme für das Dach aufgehoben. Der Beklagte habe zu Unrecht aufgrund einer bloßen Augenscheineinnahme auf die nicht mehr gegebene Tragfähigkeit des ganzen Daches geschlossen. Eine unmittelbare Einsturzgefahr habe nicht bestanden. Nach den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen hätte die Klägerin lediglich zur Einholung eines Gutachtens zur Klärung des Zustandes und der Tragfähigkeit des Daches verpflichtet werden dürfen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Urteil der 13. Kammer vom 28. Januar 2016 (VG 13 K 442.14)