Energie

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Rußpartikelfilter auch für Diesel-Notstromaggregat (Nr. 36/2015)

Pressemitteilung vom 07.10.2015

Auch ein nur zeitweise betriebenes Notstromaggregat mit Dieselmotor muss mit einem Rußpartikelfilter versehen sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin betreibt in Berlin-Mitte ein Möbelhaus. Zur Erzeugung von Notstrom für die Sprinkleranlage dient seit 1999 ein Dieselmotor. Dieser läuft drei Mal wöchentlich für zehn Minuten und ein Mal im Monat eine halbe Stunde, wobei die Abgase in die Umgebung abgeleitet werden. Das Bezirksamt Mitte von Berlin ordnete im November 2012 den Einbau eines Rußpartikelfilters in die Abgasleitung der Diesel-Notstromanlage an und begründete dies mit den von Rußpartikeln ausgehenden Gesundheitsgefahren. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, schädliche Umwelteinwirkungen seien nicht ermittelt worden. Laufe das Dieselaggregat lediglich einmal die Woche für wenige Minuten, erscheine die Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen realitätsfern. Auch habe die Behörde die erheblichen Einbaukosten nicht berücksichtigt.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klage ab. Von den in die Atmosphäre abgeleiteten Dieselabgasen und den darin enthaltenen Rußpartikeln gehe eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Die Weltgesundheitsorganisation stufe die Abgase von Dieselmotoren inzwischen als zweifelsfrei krebserregend ein. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Anlage beanstandungsfrei seit 1999 zu betreiben, da die einschlägigen Vorschriften der TA Luft als dynamische Regelungen konzipiert seien. Daher müssten alle Möglichkeiten, Emissionen durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, ausgeschöpft werden. Schließlich sei der Einbau eines Rußpartikelfilters der Klägerin nach dem von dem Bezirksamt ermittelten Kostenrahmen finanziell zumutbar.

Die Klägerin hat inzwischen gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt.

Urteil der 10. Kammer vom 20. August 2015 (VG 10 K 208.13)