Der Lebensmitteldiscounter im Untergeschoss des U-Bahnhofs Innsbrucker Platz in Berlin-Schöneberg muss sonntags geschlossen bleiben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Während der Supermarkt in der Vergangenheit regelmäßig montags bis sonntags von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet war, untersagte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg kürzlich die Öffnung an Sonn- und Feuertagen. Verkaufsstellen dürften nur an den berlinweit festgesetzten acht Sonntagen sowie aus Anlass besonderer Ereignisse öffnen.
Dagegen wandte sich die Antragstellerin. Sie machte u.a. geltend, dass für den Supermarkt die Ausnahme für Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen gelte. Im Übrigen werde selbst auf der Hauptstadtseite „www.berlin.de“ zum Thema „Tourismus“ auf ihren sonntags geöffneten Supermarkt hingewiesen.
Dem ist die 4. Kammer nicht gefolgt. Die Ausnahmen des Ladenöffnungsgesetzes Berlin seien auf den Supermarkt am U-Bahnhof Innsbrucker Platz nicht anwendbar. Der Supermarkt biete nicht lediglich Touristenbedarf oder andere begrenzte Warengruppen wie Blumen und Pflanzen, Presseerzeugnisse oder Back- und Konditorwaren an. Auch auf einem Personenbahnhof dürfe nur der im Gesetz näher bezeichnete Reisebedarf angeboten werden. Das Sortiment der Antragstellerin, die Waren des täglichen Verbrauchs anbiete, gehe darüber hinaus. Die Sonderregelung für Verkaufsstellen an Fernbahnhöfen finde keine Anwendung, weil diese nur für die im Ladenöffnungsgesetz ausdrücklich genannten Fernbahnhöfe Berlins gelte. Auch wenn der Supermarkt seit längerer Zeit an Sonntagen geöffnet gewesen sei und auf der Hauptstadtseite unter Angabe der Öffnungszeiten auf ihn hingewiesen werde, habe die Antragstellerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Bezirksamt auch zukünftig die Öffnung des Supermarkts an Sonntagen hinnehmen würde.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Beschluss der 4. Kammer vom 18. August 2015 – VG 4 L 258.15 –