Das gegen einen Internetanbieter ergangene Verbot, Buttersäure als Mittel gegen Maulwürfe oder Wühlmäuse anzubieten und zu vertreiben, ist rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller vertreibt über einen Internet-Versandhandel Buttersäure in Gefäßen von bis zu 500 ml Größe. Auf seiner Internetseite heißt es u.a., Buttersäure werde als Rohstoff für die Herstellung von Kunststoffen und Weichmachern eingesetzt. Gleichzeitig finden sich dort Kundenbewertungen, die sich zur Wirksamkeit von Buttersäure als Mittel zur Vertreibung von Maulwürfen und Wühlmäusen äußern. Ein Slogan verspricht „in 24 Stunden zum Erfolg“. Diesen Internetauftritt wertete der Beklagte als Bestätigung dafür, dass die Buttersäure ausschließlich zur unzulässigen privaten Maulwurfbekämpfung gekauft werde.
Diese Einschätzung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigt. Der Vertrieb der Buttersäure sei unzulässig, weil der Antragsteller ein sog. Biozidprodukt dem Markt bereitstelle, ohne dass die dafür erforderliche Zulassung erteilt ist. Die angebotene Buttersäure sei zur Abschreckung u.a. von Maulwürfen bestimmt. Dies ergebe sich aus der stofflichen Zusammensetzung des Präparats, seiner Aufmachung und der Art seines Vertriebs. Die angebotenen Packungsgrößen, die Gestaltung der Internetseite, die im Hintergrund eine Rasenfläche zeige, sowie der verwendete Slogan ergäben ausschließlich mit einer Verwendung als Schädlingsbekämpfungsmittel einen Sinn. Die veröffentlichten Kundenbewertungen weckten die Verbrauchererwartung, dass die vertriebene Buttersäure ein Maulwurfabwehrmittel darstelle.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 4. Kammer vom 16. Juli 2015 (VG 4 L 167.15)
Anmerkung: Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage mit Urteil vom 23. Mai 2018 (VG 4 K 277.15) stattgegeben und damit den Eilbeschluss in der Sache abgeändert.