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Masern in Berlin: Zeitweilige Schulbetretungsverbote berechtigt (Nr. 10/2015)

Pressemitteilung vom 13.03.2015

Wegen des aktuellen Marsernausbruchs in Berlin dürfen die Gesundheitsämter vorübergehende Schulbetretungsverbote gegenüber nicht geimpften Schülern erlassen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden.

Im Land Berlin gibt es derzeit einen Masernausbruch von erheblichem Umfang; allein im Bezirk Tempelhof-Schöneberg sind zurzeit sechs Schulen betroffen. Das Gesundheitsamt dieses Bezirks ordnete daher u.a. gegenüber einem Oberstufenschüler am Eckener-Gymnasium und einer Zehntklässlerin der Sophie-Scholl-Schule, die weder eine Masernimpfung noch eine durchgemachte Masernerkrankung nachweisen konnten, ein zeitlich begrenztes Schulbetretungsverbot an.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin billigte das behördliche Vorgehen. Das Schulbetretungsverbot zähle zu den Schutzmaßnahmen, die die Behörden auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten wie Masern ergreifen dürften. Derartige Maßnahmen dürften auch gegenüber Ansteckungsverdächtigen ergehen, also Personen, von denen anzunehmen sei, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hätten, ohne selbst schon krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Hierfür genüge es, wenn die Annahme, dass der Betroffene Krankheitserreger aufgenommen habe, wahrscheinlicher sei als das Gegenteil. Wegen des extrem hohen Ansteckungsrisikos bei Masern liege die Vermutung nahe, dass die beiden Schüler in Kontakt mit den infizierten Schülern ihres Jahrgangs gekommen seien. Die Maßnahme sei jeweils verhältnismäßig, weil das Risiko der Weiterverbreitung der Masern hierdurch signifikant verringert werde und es die freie Entscheidung der Antragsteller gewesen sei, auf einen Impfschutz gegen Masern zu verzichten. Jedenfalls einer der Antragsteller hätte mit einer sog. Riegelimpfung die Maßnahme selbst abwenden können. Vor diesem Hintergrund seien die Einschränkun-gen beider Antragsteller in der Abiturvorbereitung bzw. der Vorbereitung des Mittleren Schulabschlusses hinzunehmen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschlüsse der 14. Kammer vom 11. März 2015 (VG 14 L 35.15 und VG 14 L 36.15)