Die Firma Uber B.V. wehrt sich gerichtlich gegen eine Verfügung, mit der das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ihr mit sofortiger Wirkung untersagt hat, Fahrdienste im Land Berlin über eine Smartphone-App („UberPOP“ bzw. „UberBLACK“) zu vermitteln. Ein Eilantrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs ist am Freitag, dem 15. August 2014 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen. In dem nun unter dem Aktenzeichen VG 11 L 353.14 anhängigen Verfahren hat das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten auf gerichtliche Anfrage zugesichert, vor einer Entscheidung des Gerichts von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Derartige Zusicherungen sind in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, um während eines gerichtlichen Verfahrens ggf. nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile für den Adressaten einer belastenden Verfügung zu vermeiden. Eine derartige Zusicherung besagt nichts über die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Nach Stellungnahme der Behörde und Eingang ihrer Akten wird die für das Personenbeförderungsrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts zeitnah entscheiden.
Entgegen einer anderslautenden Pressemitteilung der Antragstellerin vom heutigen Tage hat das Gericht damit weder „über den Widerspruch entschieden noch eine Aussetzung der Untersagungsverfügung angeordnet“.