Eltern können einen Bescheid über Zuerkennung von sonderpädagogischem Förderbedarf nicht mit dem Einwand angreifen, ihr Kind werde damit zum „Sonderschüler“ stigmatisiert. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hatte für den Sohn der Kläger, einen 8-jährigen Schüler der dritten Klasse einer Berliner Grundschule, sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ festgestellt. Grundlage dieser Entscheidung waren Feststellungen bei der Schuleingangsuntersuchung sowie mehrere von der Klassenlehrerin verfasste Berichte. Darin wurde erwähnt, dass der Sohn der Kläger große Probleme habe, dem Unterrichtsgeschehen zu folgen, seine Aufmerksamkeit schnell nachlasse, seine Beiträge zum Unterrichtsgespräch selten sinnvoll oder sachbezogen seien und dass seine Arbeitsweise wechselhaft sei.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Der Staat sei grundsätzlich verpflichtet, schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch solchen Schülern eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichten. Nach dem Berliner Schulgesetz hätten daher Schülerinnen und Schülern, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden könnten, einen Anspruch auf besondere Förderung. Die für den einzelnen Schüler als notwendig anerkannte Förderung stehe daher weder zur Disposition der Schule noch dessen Erziehungsberechtigten. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verpflichte die Schulen, solche Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein solcher Förderungsbedarf bestehe. Dem Elternrecht trage das Schulgesetz in diesem Fall dadurch Rechnung, dass es den Erziehungsberechtigten ein Wahlrecht einräume, ob die Förderung an einer allgemeinen Schule oder an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt stattfinde. Weiter gehe das Erziehungsrecht der Eltern aber nicht. Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sei im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Die Befürchtung der Eltern, der Förderstatus führe zu einer Ansehensschädigung, rechtfertige es daher nicht, dem Kind den ihm zuerkannten Förderstatus vorzuenthalten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Urteil der 3. Kammer vom 15. November 2010 (VG 3 K 251.10).