Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Parkvignette für eine Parkzone außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei, um erleichtert Gerichtstermine wahrnehmen zu können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.
Die klagende Anwaltskanzlei, deren Sitz sich in Berlin-Charlottenburg in der dortigen Parkzone 7 befindet, hatte die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Parkgebührenpflicht für vier Fahrzeuge der Kanzlei für zwei Zonen in Berlin-Mitte beantragt. Zur Begründung hatte die Klägerin ausgeführt, die ihr für die Parkzone 7 zustehenden Ausnahmegenehmigungen würden nicht benötigt, dafür aber wegen zahlreicher wahrzunehmender Termine beim Amts- und Landgericht solche für diesen Bereich. Auch wegen der mitzuführenden umfangreichen und durchschnittlich 10 kg schweren Akten sei eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar. Da in Kanzleinähe private Stellplätze angemietet worden seien, stünden die ansonsten in Anspruch genommenen Parkplätze der Allgemeinheit zur Verfügung. Die Behörde hatte die Ausnahmegenehmigung abgelehnt, weil kein dringendes Erfordernis von der Freistellung von der Parkgebührenpflicht bestehe. Der angebotene Tausch von Parkzonen komme nicht in Betracht. Ausnahmegenehmigungen für Zonen außerhalb des Betriebssitzes kämen nur in Frage, wenn ein betriebsbedingter Bedarf bestehe und die Fahrzeugnutzung unabweisbar sei.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Ausstellung von Parkvignetten für die Parkzone 3. Der Umstand, dass die Klägerin Anliegerrechte für eine bestimmte Parkzone habe, auf die sie verzichte, könne nicht zu einer Privilegierung für eine andere Parkzone führen. Mit einem Anlieger der Parkzone 3 sei die Klägerin nicht vergleichbar. Deren Parkbevorrechtigung diene dazu, die Parkraumsituation der Bewohner innerstädtischer Wohnstraßen zu verbessern, um diese Wohngebiete attraktiver zu gestalten. Eine Parkbevorrechtigung sei daher auf das notwendige Maß zu beschränken. Es widerspreche diesem Gedanken, wenn schlichte Berufspendler mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung außerhalb ihres Bereiches privilegiert würden. Im Übrigen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine sonstige Ausnahme von der Parkgebührenpflicht, weil sich eine besondere Ausnahmesituation auf einen genau bestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern erstrecken müsse, was bei Berufspendlern gerade nicht der Fall sei.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Urteil der 11. Kammer vom 23. November 2010 (VG 11 K 645.09).