Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute die gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Invalidenstraße gerichteten Klagen des BUND und weiterer Kläger abgewiesen.
Zur Begründung der Entscheidung hat die 1. Kammer des Gerichts ausgeführt: Die Invalidenstraße sei in ihrem bisherigen Zustand nicht in der Lage, den künftig zu erwartenden Verkehr auch unter Berücksichtigung der Schaffung einer Straßenbahnverbindung zwischen Hauptbahnhof und Chausseestraße angemessen und verkehrssicher aufzunehmen. Daher sei das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Der Planfeststellungsbehörde seien bei ihrer Entscheidung auch keine rechtlich relevanten Fehler unterlaufen. Die zugrundegelegte Verkehrsprognose und der daraus resultierende Verkehrsbedarf seien nicht zu beanstanden. Die absehbare Entwicklung bis zum Jahr 2025 sei ausreichend berücksichtigt worden. Bei der Trassenauswahl habe die Planfeststellungsbehörde nicht gegen das Abwägungsgebot verstoßen. Im Rahmen der Variantenprüfung seien alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen einbezogen worden. Unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange habe sich keine der denkbaren Varianten eindeutig als die bessere darstellt. Dies gelte auch für die von den Klägern vorgeschlagenen Alternativen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen.
Auch die Abwägung zur Immissionsbelastung durch Lärm sei rechtsfehlerfrei. Zwar führe die geplante Variante zu einer Lärmbelastung, die teilweise die Schwelle zur Gesundheitsschädlichkeit und zu einer Eigentumsverletzung überschreite. Die Planfeststellungsbehörde habe aber das Nötige zur Reduzierung des Lärms getan, indem der Straßenbau mit lärmminderndem Asphalt sowie eine nächtliche Verkehrsbeschränkung auf Tempo 30 km/h zwischen Hessischer Straße und Eichendorffstraße vorgeschrieben werde. Der verbleibenden Überschreitung der Lärmgrenzwerte werde mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes, insbesondere dem Einbau von Schallschutzfenstern ausreichend begegnet.
Schließlich sei der Planfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich der Immission von Luftschadstoffen nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde gehe zu Recht davon aus, dass die möglicherweise zu erwartenden Überschreitungen des Jahresmittelgrenzwerts für Stickstoffdioxid sowie des Tagesgrenzwerts für Feinstaub (PM10) nach Abschluss des Straßenausbaus durch Maßnahmen der zuständigen Behörden verhindert werden könnten. Als Luftreinhaltemaßnahmen kämen insoweit insbesondere eine dauernde Verkehrsbeschränkung auf 30 km/h sowie ein LKW-Verbot in Betracht.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Urteil der 1. Kammer vom 22. Dezember 2010 (VG 1 K 94.10).