Die von der Bundestagsverwaltung gegenüber der NPD festgesetzte weitere Sanktion in Höhe von 33.000 Euro ist wegen festgestellter Unrichtigkeiten in den Rechenschaftsberichten 2004 – 2007 zu Recht ergangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.
Die 2. Kammer des Gerichts bestätigte die von der Bundestagsverwaltung gerügten Verstöße gegen das parteienrechtliche Transparenzgebot. Die NPD habe es unterlassen, Einnahmen aus Veranstaltungen der Kreisverbände Jena und Gera in Höhe von insgesamt 16.603,79 Euro für die Jahre 2004 – 2007 in den jeweiligen Rechenschaftsberichten auszuweisen. In den Jahren 2004 – 2006 habe die Partei diese Einnahmen direkt mit den Ausgaben verrechnet, was nach dem Parteiengesetz unzulässig sei. Im Jahr 2007 seien Einnahmen unerwähnt geblieben, weil der Bundesvorstand der NPD bei der Abfassung des Rechenschaftsberichtes Zahlen aus Excel-Tabellen nicht eingefügt habe. Die Fehler seien der Klägerin auch vorzuwerfen, was die Festsetzung einer Sanktion rechtfertige.
Wegen der grundsätzlich bedeutsamen Frage, ob die Vorschrift des § 31b Parteiengesetz Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) erfordert, hat die Kammer die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.
Urteil der 2. Kammer vom 3. Dezember 2010 – VG 2 K 108.10 –.
§ 31b des Parteiengesetzes: Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts
Stellt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23a Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht fest, entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit kein Fall des § 31c vorliegt. Betreffen Unrichtigkeiten in der Vermögensbilanz oder im Erläuterungsteil das Haus- und Grundvermögen oder Beteiligungen an Unternehmen, beträgt der Anspruch 10 vom Hundert der nicht aufgeführten oder der unrichtig angegebenen Vermögenswerte. Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. § 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.