Die Abschlussveranstaltung der für den 18. September 2010 geplanten Demonstration gegen Atomkraft darf nicht auf der Rasenfläche vor dem Reichs¬tag (Platz der Republik) stattfinden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine entsprechende Auflage der Versammlungsbehörde im Eilverfahren bestätigt.
Zwar umfasse das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit grundsätzlich auch das Recht der freien Ortswahl; es berechtige jedoch nicht dazu, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen. Das gelte auch für ein Grundstück, das der Allgemeinheit nur im Rahmen einer eingeschränkten Zweckbestimmung zur Verfügung stehe. Eine öffentliche Grünanlage – wie der Platz vor dem Reichstag – dürfe nach dem Grünanlagengesetz nur schonend benutzt werden; Anpflanzungen dürften nicht beschädigt werden. Vorliegend sei jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei Abhaltung der mehrstündigen Abschlusskundgebung auf dem Platz der Republik angesichts der erwarteten Teilnehmerzahl von 60.000 Personen der Rasen stark beschädigt werde. Selbst wenn die Schädigung des Rasens aus diesem einzelnen Anlass für sich genommen nicht übermäßig gravierend wäre, werde eine Zulassung der Versammlung des Antragstellers auf diesem Platz eine Präjudizwirkung entfalten. Bei der dann zu erwartenden Häufung von Versammlungen könne sich der Rasen nicht mehr dauerhaft regenerieren. Die Interessen des Antragstellers würden schließlich durch die Verlegung der Auftakt- und Abschlusskundgebung auf den Washingtonplatz nicht wesentlich beeinträchtigt, da dies ein geeigneter Alternativstandort in unmittelbarer Nähe zum Regierungsviertel sei.
Gegen den Beschluss ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.
Beschluss der 1. Kammer vom 16. September 2010 –VG 1 L 248.10.