Die Berliner Stadtreinigung (BSR) muss ihren Recycling- und Betriebshof in der Behmstraße im Prenzlauer Berg deutlich leiser als bisher betreiben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat jetzt das Land Berlin verpflichtet, sicherzustellen, dass von dem Betrieb keine unzumutbaren Lärmbelastungen ausgehen.
Das Gelände wird seit den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts u. a. als Betriebshof für Müllfahrzeuge benutzt. 1998 hatte das Bezirksamt auf Anweisung der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr eine Baugenehmigung für den Neubau einer Sammelstelle für wiederverwertbare Altstoffe und Sonderabfall erteilt. Gegen die von dem Betriebs- und Recyclinghof ausgehende Lärmbelastung wandten sich im Jahr 2002 zugezogene Anwohner, an deren Wohnhaus der Betriebs- und Recyclinghof unmittelbar angrenzt. Sie hatten geltend gemacht, durch den täglichen Fahrzeugverkehr der ein- und ausfahrenden Müllfahrzeuge, den vor 6:00 Uhr stattfindenden Fahrzeugverkehr der Pkws der Beschäftigten und durch das Einwerfen von Abfällen sowie den Transport der metallenen Container des Recyclinghofes in unzumutbarer Weise beeinträchtigt zu sein.
Die 10. Kammer hat der Klage überwiegend stattgegeben. Hinsichtlich des Recyclinghofes ergebe sich bereits aus der aus dem Jahre 1998 stammenden Baugenehmigung, dass beim Betrieb der Anlage Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) am Tage und 40 dB(A) in der Nacht einzuhalten seien. Die bestandskräftige Baugenehmigung sei nicht durch eine nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt worden. Die gutachterlich festgestellte Überschreitung dieser Immissionswerte stelle eine unzulässige Nutzung des Recyclinghofes dar.
Die vom Betriebshof ausgehenden Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs seien der Anlage zuzurechnen. Bei dem hier betroffenen Teil der Malmöer Straße handele es sich gebietsrechtlich um eine sog. Gemengelage aus allgemeinem Wohngebiet und Gewerbegebiet, so dass der für das Wohngebiet geltende Immissionswert auf einen geeigneten Zwischenwert zu erhöhen sei. Dies führe – unter Berücksichtigung auch des Umstandes, dass die klagenden Anwohner ihre Wohnung erst zu einem Zeitpunkt erworben hätten, als der Betrieb der BSR bereits im jetzt angegriffenen Zustand existierte – zu einem einzuhaltenden Immissionswert von 64 dB(A) am Tage und 54 dB(A) in der Nacht. Soweit die Kläger hier gefordert hatten, einen Immissionswert von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht festzusetzen, ist das Gericht dem nicht gefolgt.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Urteil der 10. Kammer vom 5. November 2009 – VG 10 A 484.06 -.