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Fall Dr. Osuch: Herausgabe von Stasi-Unterlagen durch Bundesbeauftragte unzulässig (Nr. 48/2009)

Pressemitteilung vom 16.12.2009

Die Herausgabe von Stasi-Unterlagen über den Berliner Landesvorsitzenden des Humanistischen Verbandes, Dr. Bruno Osuch, durch die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) war unzulässig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin heute einer Klage stattgegeben.

Auf Antrag gab die BStU im März 2009 an mehrere Journalisten Kopien aus Stasiunterlagen, darunter 27 Blatt mit personenbezogenen Angaben zum Kläger, heraus. Hintergrund war die Annahme der Behörde, der Kläger, ein früheres Mitglied der DKP und der SEW, sei in dem MfS-Vorgang der „Gruppe Ralf Forster“ (auch „Gruppe Aktion“ genannt) erfasst. Bei dieser Gruppierung habe es sich um eine Auswahl von als besonders verlässlich angesehen Mitgliedern der DKP gehandelt, die durch spezielle Schulungen bzw. Ausbildungen auf militärische Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitet werden sollten. Ziel dieser Gruppe sei die Begehung schwerer Straftaten, etwa einer Agententätigkeit zu Sabotagezwecken, gewesen; der Kläger sei nach den archivrechtlichen Grundsätzen des Stasi-Unterlagengesetzes (StUG) als sog. Begünstigter einzuordnen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dieser Einschätzung nicht. Der Kläger sei von der Behörde zu Unrecht als „Begünstigter“ des Staatssicherheitsdienstes eingestuft worden. Zwar sei davon auszugehen, dass die in den Sicherungsvorgang „Gruppe Aktion“ gelangten Personen dort bewusst und gezielt erfasst worden seien. Es gebe aber keinen hinreichenden Beleg in den Stasiakten darüber, dass der Kläger selbst mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des MfS Straftaten gefördert, vorbereitet oder begangen habe. Die Aussage in den Akten, der Einsatz des Klägers „zur Lösung spezieller Aufgaben“ solle kurzfristig erfolgen, reiche hierfür nicht aus. Weder sei dokumentiert, dass der Kläger überhaupt davon gewusst habe, dass er der „Gruppe Ralf Forster“ zugerechnet worden sei, noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass er an Aktivitäten dieser Gruppe – etwa an Ausbildungsmaßnahmen in der DDR – teilgenommen oder diese unterstützt und sich damit wegen einer Agententätigkeit zu Sabotagezwecken strafbar gemacht habe. Die erschlossenen Stasiakten könnten auch so gedeutet werden, dass der Kläger zwar von bestimmten DKP-Kreisen und dem MfS wegen seiner damaligen DKP-Zugehörigkeit als Mitglied der Gruppe ausgewählt worden sei, er davon aber nichts gewusst habe und/oder aus ebenfalls nicht bekannten Gründen nicht zum Einsatz gekommen sei. Die Entscheidung hierüber habe bei der im Westen operierenden „Gruppe Forster“ gelegen. Unterlagen hierüber gebe es im Stasiakten-Bestand nicht.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig.

Urteil der 1 . Kammer vom 16. Dezember 2009 – VG 1 K 282.09 -.

Auszug aus § 6 des Stasi-Unterlagengesetzes (StUG):

Abs. 6
Begünstigte sind Personen, die
1.vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert worden sind, insbesondere durch Verschaffung beruflicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile,
2.vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine Veranlassung bei der Strafverfolgung geschont worden sind,
3. mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vorbereitet oder begangen haben.
(…)
Abs. 8
Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist für jede Information gesondert festzustellen. Für die Feststellung ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind.