Energie

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Kein Kindernachzug bei künstlicher Befruchtung in Indien (Nr. 45/2009)

Pressemitteilung vom 30.11.2009

Kinder, die im Wege künstlicher Befruchtung im Ausland gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen wurden, sind nicht mit den „Bestelleltern“ verwandt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren den Familiennachzug zweier in Indien geborener Kinder nach Deutschland abgelehnt.

Die Zwillinge, deren biologischer Vater ein Deutscher sein soll, waren im Januar 2008 von einer verheirateten indischen Leihmutter geboren worden. Deren ebenfalls indischer Ehemann hatte seine nach dem maßgebenden indischen Recht vermutete Vaterschaft nicht angefochten; eine Vaterschaftsanerkennung des Deutschen ist bislang nicht erfolgt. Die deutsche Staatsangehörigkeit haben die Kinder, die weiter in Indien leben, ebenfalls nicht erlangt.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte eine vorläufige Einreise der Kinder ab. Die Frage der Abstammung der Kinder richte sich nach dem allein maßgebenden indischen Recht. Dieses sehe vor, dass die Abstammung von der Geburt abhänge. Die Ehelichkeit der Kinder werde vermutet, wenn diese – wie hier -während der Ehezeit geboren würden. Damit sei rechtlich der Ehemann der Gebärenden der Vater der Kinder. Folglich seien die Kinder von Leihmüttern auch nach indischem Recht deren Kinder und mit den Wunscheltern nicht verwandt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Wunschvater in einer indischen Geburtsurkunde als Vater aufgeführt sei. Einer solchen Urkunde sei in jedem Fall die Anerkennung zu verweigern, weil sie mit den tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei. In Deutschland sei eine Leihmutterschaft nämlich sowohl nach dem Embryonenschutzgesetz als auch nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz strafbar.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Beschluss der 11. Kammer vom 26. November 2009 – VG 11 L 396.09 V -.