Behinderte, die im Land Berlin berechtigt sind, Telebusse oder Teletaxen in Anspruch zu nehmen, können die Kosten eines stattdessen in Anspruch genommenen Privatfahrers nicht erstattet bekommen. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
Nach der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes wird für Behinderte im Land Berlin ein Fahrdienst bereitgestellt, wenn ihnen durch das Versorgungsamt das Merkzeichen „T“ zuerkannt wurde. Hinsichtlich des Beförderungsmittels können die Berechtigten auf Telebusse, Teletaxen oder freie Taxen zurückgreifen. In der Vergangenheit waren der Klägerin abzüglich einer Eigenbeteiligung Kosten in Höhe von bis zu 110,- Euro im Monat für die Benutzung freier Taxen erstattet worden. Diesen Betrag wollte die Klägerin auch erstattet bekommen, nachdem sie einen Bekannten als Privatfahrer eingesetzt hatte. Abgesehen davon, dass dieser Personenkreis nicht von der Regelung ausgeschlossen sei, könne sie auf diese Weise für denselben Betrag vier Mal so viele Fahrten unternehmen, da der Privatfahrer ihr gegenüber nur die tatsächlichen Benzinkosten abrechne.
Die 37. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte demgegenüber die ablehnende Entscheidung der Behörde. Die Fahrt in einem privaten Kraftfahrzeug, die ein Berechtigter vornehme, sei nicht mit einer Fahrt in einem freien Taxi gleichzusetzen. Der Verkehr mit Taxen richte sich nach dem Personenbeförderungsgesetz und bedürfe einer behördlichen Genehmigung. Es bestehe auch ein sachliches Bedürfnis dafür, Privatfahrten von einer Kostenerstattung auszunehmen. Denn durch die Bezugnahme auf den bereits erbrachten Nachweis der Sachkunde in Form der Personenbeförderungsgenehmigung werde die ordnungsgemäße und zweckgerichtete Verwendung öffentlicher Mitteln unbürokratisch sicher gestellt. Daher sei das Land Berlin auch nicht verpflichtet, weitergehende Regelungen zur Kostenerstattung zu schaffen.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Urteil der 37. Kammer vom 3. November 2009 – VG 37 A 128.07 -.