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Entlassung eines Polizisten bei Nähe zur rechtsextremen Szene (Nr. 42/2009)

Pressemitteilung vom 16.10.2009

Ein Polizeibeamter, der außerdienstlich den Anschein setzt, sich mit der rechten Szene zu identifizieren, begeht ein Dienstvergehen und darf aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor, mit dem die Klage eines ehemaligen Polizeimeisters gegen seine Entlassung abgewiesen worden ist.

Der 1980 geborene Kläger war im Jahre 2002 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Ab 2004 hatte der Mann sog. „Rechtsschulungen“ für bis zu 70 Teilnehmer der rechten Kameradschaftsszene abgehalten. Dort hatte er über seine Tätigkeit bei der Berliner Polizei und deren Befugnisse sowie über Möglichkeiten berichtet, sich gegen polizeiliches Eingreifen zu wehren. Im Juni 2006 hatte das Amtsgericht Tiergarten den Kläger zudem zu einer Geldstrafe wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt, weil bei einer Durchsuchung seines Zimmers in der Wohnung seiner Eltern eine ungesichert gelagerte, geladene Schreckschusspistole sowie Manöverkartuschen und 3.510 Schuss Munition ungesichert auf dem Fußboden verteilt aufgefunden worden waren.

Die 26. Kammer bestätigte die durch den Polizeipräsidenten in Berlin ausgesprochene Maßnahme. Der Kläger habe durch sein außerdienstliches Verhalten gravierende Pflichtverletzungen begangen, die als Dienstvergehen zu werten seien. Neben dem rechtskräftig festgestellten Verstoß gegen das Waffengesetz sei ihm eine Nötigung im Straßenverkehr vorzuwerfen, die trotz der Einstellung des Strafverfahrens vorgehalten werden könne. Die Vortragstätigkeit vor Angehörigen der rechten Szene erwecke den Eindruck, dass er sich mit dieser identifiziere. Den Einwand des Klägers, er habe seinerzeit nicht gewusst, um wen es sich bei seinem Publikum gehandelt habe, ließ die Kammer nicht gelten. Denn nach den Ermittlungsergebnissen in den Strafverfahren stehe fest, dass er seinerzeit intensiven Kontakt zur rechten Szene gehabt habe.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Urteil der 26. Kammer vom 22. September 2009 – VG 26 A 143.07 – .