Die Dahlmann-Schule in Berlin-Marzahn, ein Förderzentrum für Sprachbehinderte (Grundschule, Haupt- und Realschule), muss vorerst weiter eine 7. Klasse einrichten. Das Verwaltungsgericht hat dem gegen die geplante Teilschließung dieser Schule gerichteten Eilantrag einer Schülerin dieser Schule stattgegeben.
Die Schülerin, die an einer hochgradigen Sprachentwicklungsverzögerung leidet und daher sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sprache“ hat, war der Dahlmann-Schule seit der Vorklasse zugewiesen. Für das bevorstehende 7. Schuljahr verfügt sie über eine Bildungsgangempfehlung für die Realschule. Nachdem die Schulverwaltung beschlossen hatte, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden Schulen zu unterrichten, sollte die Sekundarstufe I dieser Schule mit dem Ende des Schuljahres 2008/2009 auslaufen. Nach dem Vorschlag des Bezirksamtes sollte die Antragstellerin fortan an einer Hauptschule mit sonderpädagogischem Schwerpunkt „Sprache“ in Berlin-Mitte unterrichtet werden. Auch hier könne der mittlere Schulabschluss erworben werden. Die neben der Dahlmann-Schule einzigen beiden Berliner Realschulen mit Förderschwerpunkt „Sprache“, die Helen-Keller-Schule in Charlottenburg und die Schilling-Schule in Britz, verfügen nicht mehr über freie Plätze.
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Antragstellerin sowie fünf weiteren Schülern einen Anspruch auf Verbleib an der Dahlmann-Schule zuerkannt. Die Entscheidung, die Sekundarstufe I an dieser Schule im kommenden Schuljahr nicht mehr fortzuführen, lasse schon außer Acht, dass Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach dem Schulgesetz einen Anspruch auf Aufnahme in eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt hätten, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschten. Diese Schüler könnten daher nicht ohne Weiteres auf Schulplätze in sog. Integrationsklassen an allgemeinbildenden Schulen verwiesen werden. Weil die Dahlmann-Schule die einzige derartige Einrichtung in einem östlichen Bezirk Berlin sei, hätte die Behörde zudem klären müssen, ob ohne die Sekundarstufe I dieser Schule überhaupt noch eine angemessene Versorgung von sprachbehinderten Schülern aus den östlichen Bezirken gewährleistet sei. Auf eine Sonderschule mit bloßem Hauptschulteil könne die Antragstellerin demgegenüber nicht verwiesen werden. Auch wenn die Hauptschule ebenfalls zum mittleren Schulabschluss führen könne, ändere dies nichts an den grundsätzlichen Unterschieden beider Schularten.
Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.
Beschluss der 14. Kammer vom 26. August 2009 – VG 14 L 39.09 –