Energie

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Gemeinschaftsschule: Schulversuch muss für alle Schulanfänger offen sein (Nr. 34/2009)

Pressemitteilung vom 31.07.2009

Die Wohnortnähe ist kein Kriterium dafür, Schulanfänger in die neu geschaffenen Gemeinschaftsschulen im Land Berlin bevorzugt aufzunehmen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin einem Schulanfänger im Wege einer einstweiligen Anordnung einen Schulplatz zugesprochen, der ihm von der Schulbehörde zunächst verweigert worden war.

Nach dem Berliner Schulgesetz haben alle Schulanfänger grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule in ihrem Einschulungsbereich; diese werden unter Berücksichtigung altersangemessener Wege festgelegt. Grundschulen, die an einem Schulversuch teilnehmen, haben demgegenüber keinen Einschulungsbereich. Zum Schuljahr 2009/2010 hat der Berliner Landesgesetzgeber die sog. Gemeinschaftsschule als Schulversuch eingeführt. In Gemeinschaftsschulen findet gemeinsames Lernen und individuelle Förderung von der Schulanfangsphase bis zur gymnasialen Oberstufe statt. Einzelheiten zu dem Schulversuch sind im Schulgesetz und in einem Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung geregelt. Nach dem Genehmigungsschreiben müssen zwei Drittel der Plätze an solche Bewerber vergeben werden, deren Wohnung sich in kurzer Entfernung zur Schule befindet.

Die Antragstellerin hatte sich um die Aufnahme ihres Sohnes in die Wilhelm-von-Humboldt-Schule, einer neuen Gemeinschaftsschule in Berlin-Pankow, bemüht. Die Bewerbung fand keine Berücksichtigung, weil die Wohnung sich nicht in kurzer Entfernung zur Schule befindet.

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diese Praxis auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung zu Schulversuchen beanstandet. Zwar entspreche das behördliche Vorgehen dem Genehmigungsschreiben; dieses stehe aber nicht mit dem Schulgesetz in Einklang. Das Erfordernis kurzer Wege sei zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs nicht erforderlich und nicht aus den Besonderheiten des Schulversuchs „Pilotphase Gemeinschaftsschule“ heraus erklärbar. Die Teilnahme an freiwilligen Schulversuchen müsse grundsätzlich allen daran interessierten Kindern möglich sein. Die Auswahl dürfe nur nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien (Beeinträchtigung gewachsener Bindungen, Wahl des Schulprogramms, wesentliche Betreuungserleichterung) erfolgen.

Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Beschluss der 9. Kammer vom 31. Juli 2009 – VG 9 L 212.09 –