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Filmabgabe: Zahlungspflicht der Kinobetreiber trotz Prüfung durch Bundesverfassungsgericht (Nr. 33/2009)

Pressemitteilung vom 28.07.2009

Die Prüfung der Filmabgabe durch das Bundesverfassungsgericht entbindet Kinobetreiber nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin nicht von ihrer laufenden Zahlungspflicht.

Die Antragstellerin betreibt eine Vielzahl von Kinos. Sie ist auf der Grundlage des § 66 des Filmförderungsgesetzes als gewerbliche Kinobetreiberin verpflichtet, eine aus dem Verkauf von Kinokarten finanzierte Filmabgabe zu entrichten. Die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hatte im Jahre 2007 geurteilt, dass die Filmabgabe – auf der Grundlage der vergleichbaren damaligen Fassung der Norm – verfassungsgemäß sei. Demgegenüber geht das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren von der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung aus; es hat daher das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Dort steht eine Entscheidung aus.

Mit ihrem Eilantrag wollte die Antragstellerin nunmehr ihrer Verpflichtung zur Filmabgabe für das Jahr 2009 vorerst entgehen. Zur Begründung berief sie sich auf die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Gleichbehandlung der Filmtheaterbetreiber mit den Fernsehanstalten verletzt sieht.

Die 22. Kammer ist zum Ergebnis gekommen, dass die Filmabgabe gleichwohl vorerst weiter gezahlt werden müsse. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand lasse sich nicht voraussagen, ob die Erhebung einer Filmabgabe vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben werde. Im Rahmen einer Interessenabwägung seien daher die öffentlichen Interessen der Filmförderungsanstalt gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin als höherrangig zu bewerten. Grundsätzlich seien Geldforderungen der öffentlichen Hand zunächst zu erbringen, zumal eine eventuell erforderlich werdende Rückzahlung als gesichert angesehen werden könne. Die Antragstellerin habe nicht geltend gemacht, zur Entrichtung der Filmabgabe aus finanziellen Gründen nicht in der Lage zu sein. Demgegenüber könne die Filmförderungsanstalt die ihr durch das Filmförderungsgesetz übertragenen Aufgaben nur erfüllen, wenn ihr Finanzierungsanspruch nicht ausgesetzt werde. Dabei sei nicht nur auf die Höhe der Filmabgabe der Antragstellerin abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass weitere Filmtheaterbetreiber die Vorgehensweise der Antragstellerin nachahmen und ebenfalls eine Vollziehungsaussetzung erstreben würden, anstatt zunächst den weiteren Verlauf des bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens abzuwarten.

Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Beschluss der 22. Kammer vom 27. Juli 2009 – VG 22 L 147.09 –