Die im Rahmen der Ausstellung „Körperwelten und Der Zyklus des Lebens“ geplante öffentliche anatomische Sektion von Leichen bleibt verboten. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.
Bei der genannten Ausstellung, in der bis Ende August 2009 sog. Plastinate der Körper verstorbener Menschen gezeigt werden, sollten nach Vorstellung der Veranstalterin in einem abgeteilten Bereich für alle interessierten Besucher zwei konservierte menschliche Leichen präpariert werden. Dies untersagte die genannte Behörde unter Berufung auf Vorschriften des Sektionsgesetzes und des Bestattungsgesetzes.
Die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Entscheidung der Behörde einstweilen bestätigt. Danach sei die Verfügung aus Gründen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Ausgangspunkt der Überlegungen sei Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Dies gelte auch für Verstorbene. Demgemäß bestimme das Bestattungsgesetz, dass derjenige, der mit Leichen umgehe, dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren habe. Nach dem Sektionsgesetz sei die anatomische Sektion daher nur zulässig, wenn sie zur Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen gemäß Approbations- oder Ausbildungsordnung unumgänglich sei. Sie dürfe nur in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers stattfinden. Diesen strengen Anforderungen entspreche die im – von der Veranstalterin so bezeichneten – „Anatomischen Theater der Moderne“ vorgenommene Sektion von Leichen in Anwesenheit einer breiten, hierfür zahlenden Öffentlichkeit nicht. Der Gesetzgeber habe die anatomische Sektion nur in einem möglichst engen Kreis von Personen mit einschlägigem fachlichem Bezug für zulässig erachtet. Auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit könne sich die Veranstalterin im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.
Beschluss der 22. Kammer vom 20. Juli 2009 – VG 22 L 177.09 –