Die Bundesrepublik Deutschland ist bei ihren Bemühungen um die Freilassung der auf dem am 4. April 2009 von Piraten vor der somalischen Küste entführten Hamburger Frachter „Hansa Stavanger“ befindlichen deutschen Geiseln nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Antrag zurückgewiesen, mit dem eine der deutschen Geiseln durch ihren Vater die Bundesrepublik Deutschland im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten wollte, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers zu schützen und zu retten sowie sich für die Freilassung des Antragstellers einzusetzen.
Zur Begründung hieß es: Die Bundesregierung, die durch das Grundgesetz verpflichtet sei, das Leben und die körperliche Unversehrtheit des entführten Antragstellers zu schützen und auf seine Freilassung hinzuwirken, komme nach ihren nachvollziehbaren Angaben ihren Verpflichtungen im Rahmen des Möglichen bereits nach. Ein Anspruch auf Vornahme konkreter Handlungen zum Schutz seines Lebens, seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Freiheit stehe dem Antragsteller nicht zu. Die Bundesregierung habe bei der Frage, in welcher Weise im Einzelfall diplomatischer Schutz gewährt werde, ein sehr weites außenpolitisches Ermessen, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dies habe seinen Grund darin, dass die konkrete Gestaltung auswärtiger Verhältnisse nicht allein vom Willen der Bundesrepublik Deutschland abhänge. Bei der Befreiung der „Hansa Stavanger“ und ihrer Besatzung aus dem Gewahrsam von Piraten liege es vielmehr auf der Hand, dass die Maßnahmen zur Freilassung von Besatzung und Schiff nicht einseitig festgelegt werden könnten. Es müsse den zuständigen staatlichen Organen zur wirksamen Wahrnehmung ihrer staatlichen Schutzpflicht aber möglich sein, ihr jeweiliges Handeln der aktuellen Lage und den Umständen des Einzelfalls anzupassen. Zudem sei bei der Wahl der Mittel auch die Gefahr künftiger Entführungen durch Piraten in den Blick nehmen. Dürfe die Reaktion der Bundesregierung für die Piraten nicht vorhersehbar sein, schließe dies ebenso die Festlegung auf ein bestimmtes Mittel aus.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Beschluss vom 07.07.2009 – VG 34 L 229.09