Energie

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Werbeunternehmen kann Werbung durch Stiftung Denkmalschutz nicht verhindern (Nr. 30/2009)

Pressemitteilung vom 06.07.2009

Ein Unternehmen der Außenwerbung ist bei Gericht mit dem Ziel gescheitert, die Beseitigung einer im Auftrag der Stiftung Denkmalschutz errichteten Werbeanlage in Berlin-Charlottenburg zu erreichen. Einen entsprechenden Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Berlin jetzt zurückgewiesen.

Die Stiftung Denkmalschutz befasst sich seit dem Jahr 2007 mit dem Bauvorhaben „Rekonstruktion der beiden Kandelaber am Charlottenburger Tor“; die Arbeiten sollen planmäßig im April 2010 abgeschlossen sein. Hierfür hat die Stiftung die beiden Kandelaber, die auf einem Postament der Größe 3,50 m x 3,50 m stehen, eingehaust. Das entsprechende Gerüst weist auf beiden Seiten der Straße eine Breite von je 20 m auf und ist mit regelmäßig wechselnden Werbeplanen bespannt. Die Werbefläche, die die Straße des 17. Juni überspannt, umfasst mindestens 1.660 m2. Die Stiftung ist im Besitz einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, nicht aber einer Baugenehmigung. Die Vermarktungsrechte hat die Stiftung einem Konkurrenzunternehmen der Antragstellerin übertragen.

Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, die Anlage stehe nicht mit dem Baurecht in Einklang. Überdies führten die der Stiftung seitens des Bezirksamts eingeräumten Vermarktungsrechte zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung. Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts sah den Antrag als unzulässig an. Die Antragstellerin sei durch das Vorhaben nicht in eigenen Rechten verletzt. Weder sei sie baurechtlich als Nachbarin einzustufen, noch könne sie sich auf ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen. Dies gelte auch für eine etwaige Verletzung (fern-)straßen- und haushaltsrechtlicher Vorschriften.

Die Kammer äußerte aber zugleich erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Vorhabens. Es handele sich angesichts seiner Dimension und seines Zwecks nicht um ein baugenehmigungsfreies Baugerüst, sondern um eine genehmigungsbedürftige Werbeanlage; schon deshalb sei diese formell illegal. Zudem sei die Einrüstung möglicherweise auch in der Sache unzulässig, weil die Denkmalschutzbehörde bislang nicht beteiligt worden sei, obwohl sich das Denkmal Charlottenburger Tor in unmittelbarer Nähe befinde. Schließlich müsse geprüft werden, ob die Anlage gegen das baurechtliche Verunstaltungsverbot verstoße.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Beschluss der 19. Kammer vom 19. Juni 2009 – VG 19 A 234.08 –