Energie

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Fortwährende Unterrichtsstörung rechtfertigt Ausschluss von Klassenfahrt (Nr. 27/2009)

Pressemitteilung vom 01.07.2009

Wer als Schüler fortwährend den Unterricht stört, ständig Anweisungen von Lehrern missachtet und aggressiv gegenüber seinen Mitschülern auftritt, kann von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag eines 14-jährigen Schülers zurückgewiesen, mit dem dieser seine Teilnahme an einer Klassenfahrt nach Amrum hatte erreichen wollen.

Die Klassenkonferenz eines Charlottenburger Gymnasiums hatte im Juni 2009 entschieden, den Achtklässler von der am 29. Juni 2009 beginnenden Reise auszuschließen. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller seit 2008 immer wieder den Unterricht gestört und seine Mitschüler durch aggressives Auftreten, Beleidigungen und körperliche Annäherungen belästigt hatte. Der Schüler und seine Eltern hatten die Vorfälle lediglich als „Lappalien“ angesehen. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts bejahte die Voraussetzungen der getroffenen Ordnungsmaßnahme, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule diene. Durch sein Verhalten habe der Schüler eine „Atmosphäre der Angst“ in der Klasse verbreitet, die nicht länger hingenommen werden könne. Besonders schwer wiege, dass der Schüler andere Mitschüler bedroht habe, weil diese das Fehlverhalten gegenüber Lehrkräften offenbart hatten. Es liege auf der Hand, dass undiszipliniertes und die Autorität von Lehrpersonen missachtendes Verhalten den Erfolg einer Klassenreise gefährden könne. Bei einer solchen schulischen Veranstaltung komme es wegen der ungewohnten Umgebung und der Nähe, der die Schüler untereinander ausgesetzt seien, in besonderem Maße darauf an, die schulische Ordnung zu wahren.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Beschluss der 3. Kammer vom 26. Juni 2009 – VG 3 L 270.09 –