Energie

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Keine erste Klasse in der Grundschule im Taunus-Viertel (Nr. 26/2009)

Pressemitteilung vom 24.06.2009

Die Grundschule im Taunus-Viertel in Berlin-Lichtenrade muss zum Schuljahr 2009/2010 keine neuen Erstklässler mehr aufnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden und einen Eilantrag von Eltern und ihrem Kind abgelehnt, die sich dagegen gewandt hatten, dass keine ersten Klassen an dieser Schule eingerichtet werden sollen.

Die Schulverwaltung beabsichtigt, die Taunus-Grundschule zum Schuljahr 2010/2011 aufzulösen und die Schüler auf andere Grundschulen in der Region Lichtenrade zu verteilen. Zur Vorbereitung dieser Maßnahme sollen schon im kommenden Schuljahr keine Schulanfänger mehr an der Grundschule aufgenommen werden.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Eltern und ihre einzuschulenden Kinder die Schulverwaltung nicht zur Einrichtung erster Klassen an einer bestimmten Grundschule zwingen können. Dies gelte auch dann, wenn die Grundschule derzeit noch die zuständige Schule sei. Bei schulorganisatorischen Maßnahmen stehe der Schulverwaltung ein weiter organisatorischer Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne. Die Schulverwaltung könne daher die Einrichtung erster Klassen als Vorstufe zur Auflösung der Schule ablehnen, wenn sich die Entscheidung als willkürfrei erweise. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Entscheidung beruhe auf eingehenden Erwägungen des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg, wie dem Schülerrückgang in der Region Lichtenrade zu begegnen sei. Dabei seien in nicht zu beanstandender Weise verschiedene Grundschulen in der Region miteinander verglichen und eine Vielzahl von Gesichtspunkten berücksichtigt worden, etwa die Standortkapazität, die künftige Auslastung, Nachnutzungsmöglichkeiten, getätigte Investitionen, Sanierungsbedarf, Bevölkerungsentwicklung, Schulwege, Schulprofil und schulische Angebote.

Der Beschluss der 3. Kammer betrifft nur die schulorganisatorische Maßnahme der Nichteinrichtung erster Klassen. Vor der 9. Kammer des Gerichts sind weitere Eilanträge betroffener Eltern und Kinder anhängig, bei denen es um die konkrete Einschulung der Kinder an der Grundschule im Taunusviertel geht.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Beschluss der 3. Kammer vom 17. Juni 2009 – VG 3 L 192.09 –