Energie

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Kein Stopp für Konzertveranstaltungen in der Zitadelle Spandau (Nr. 25/ 2009)

Pressemitteilung vom 17.06.2009

Die von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz für diesen Sommer im Hof der Zitadelle Spandau genehmigten Konzertveranstaltungen können weiter stattfinden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag zurückgewiesen, mit dem eine Anwohnerin die Konzerte hatte verhindern wollen.

Bereits am 6. März 2009 hatte die Antragstellerin in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Land Berlin und dem Konzertveranstalter einen Vergleich geschlossen, in dem hinsichtlich der diesjährigen Konzertveranstaltungen in der Zitadelle Spandau Art, Anzahl, Dauer, Lärmschutzregularien sowie Ausgleichsmaßnahmen in Gestalt von Restaurantgutscheinen für die Antragstellerin und ihre Mieter festgelegt worden waren. Der nach ausführlicher Verhandlung geschlossene Vergleich sollte sowohl der Berücksichtigung der Anwohnerinteressen als auch der Planungssicherheit des Konzertveranstalters dienen. Auf dieser Grundlage hatte die Senatsverwaltung dem Konzertveranstalter eine lärmschutzrechtliche Genehmigung erteilt.

Vor diesem Hintergrund sah die 10. Kammer des Gerichts das nochmalige Begehren der Antragstellerin als unzulässig an. Es sei treuwidrig, dass die Antragstellerin versuche, die auf der Grundlage des Vergleichs genehmigten Konzerte durch Eilrechtsschutzmaßnahmen zu verhindern. Unabhängig hiervon habe sie aber auch ihre Behauptung nicht glaubhaft gemacht, die Konzerte seien lauter und basslastiger als genehmigt gewesen und die genehmigten Konzertzeiten regelmäßig überschritten worden. Führe sie beispielsweise an, am 29. Mai 2009 habe eine Mieterin anlässlich des Konzertes von „ZZ Top“ bis 22:30 Uhr deutliche Bassgeräusche wahrgenommen, so sei dies jedenfalls nicht auf die Konzertveranstaltung zurückzuführen. Das Konzert habe bereits gegen 21:30 Uhr geendet, danach sei bei dem sich länger hinziehenden Abgang der Besucher jedenfalls im westlichen Teil des Zitadellengeländes keinerlei Musik wahrzunehmen gewesen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Beschluss vom 16.06.2009 – VG 10 L 160.09