Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat heute einem Antrag des ‚Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Berlin e. V.’ auf einstweiligen Rechtsschutz entsprochen. Dieser wandte sich gegen einen Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin, mit dem dieser die Nutzung der Bundesautobahn 100 zwischen der Anschlussstelle Buschkrugallee und der Anschlussstelle Alboinstraße für die 33. Fahrradsternfahrt untersagt und die Benutzung von im Einzelnen beschriebenen Wegstrecken auf anderen Stadtstraßen anordnet hatte.
Die Kammer führte dazu aus: Der Bescheid des Polizeipräsidenten berücksichtige nicht den Umstand, dass die Fahrradsternfahrt bereits seit Jahrzehnten und unter ungewöhnlich großer Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinde. Auch sei das fragliche Autobahnteilstück bereits seit 1999 – ausgenommen das Jahr 2008 – in die jährliche Sternfahrt einbezogen gewesen, so dass sich hier eine gewisse Tradition gebildet habe. Vor allem aber teile die Kammer nicht die den Auflagenbescheid tragende Einschätzung des Polizeipräsidenten, die Zulassung der Fahrradsternfahrt in der beantragten Form müsse zwingend zu einer Vollsperrung der Stadtautobahn auf dem fraglichen Abschnitt – einschließlich der südlichen Richtungsfahrbahn – führen. In Anbetracht der auf der Stadtautobahn bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h, die bei Bedarf kurzfristig weiter herabgesetzt werden könne, erscheine die Gefahreneinschätzung des Polizeipräsidenten nicht tragfähig. Die Sternfahrt werde von den Medien intensiv angekündigt, so dass es wenig wahrscheinlich erscheine, dass das Vorhandensein von Fahrradfahrern auf der nördlichen Richtungsfahrbahn – wie die Versammlungsbehörde annehme – zu erheblichen Irritationen oder gar zu einer erhöhten Unfallgefahr auf der von Autos befahrenen Gegenfahrbahn führe. Weitere vom Antragsgegner genannte Gesichtspunkte (Gefahr eines Übersteigens der Richtungsfahrbahnbegrenzung und Gelangen auf die Gegenfahrbahn, Werfen von Gegenständen auf den entgegenkommenden Autoverkehr) seien spekulativ und nicht andeutungsweise durch konkrete, aus Vorfällen bei Fahrradsternfahrten in der Vergangenheit abgeleitete Anhaltspunkte abgesichert.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Beschluss vom 04.06.2009 – VG 1 L 316.09