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Bundesregierung muss Abschiebung Demjanjuks nicht stoppen (Nr. 19/2009)

Pressemitteilung vom 06.05.2009

Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, die bevorstehende Überstellung des als Kriegsverbrecher gesuchten John Demjanjuk aus den USA zu verhindern. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen hierauf gerichteten Eilantrag des 89-Jährigen mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Gegen Demjanjuk hat das Amtsgericht München im März 2009 einen Haftbefehl wegen Beihilfe zum vielfachen Mord erlassen. Ihm wird vorgeworfen, als Wachmann der SS im Vernichtungslager Sobibor im Jahre 1943 an der Ermordung von mindestens 29.000 Personen beteiligt gewesen zu sein. Die Vereinigten Staaten von Amerika, in die er sich nach dem Krieg begeben hat, haben ihm inzwischen rechtskräftig die Staatsangehörigkeit entzogen und beabsichtigen, den nunmehr Staatenlosen ins Ausland abzuschieben. Deutschland hatte gegenüber den USA seine Bereitschaft erklärt, den Mann aufzunehmen. Demjanjuk hat gegen seine Abschiebung geltend gemacht, er sei schwer krank. Im Übrigen werde er durch die Maßnahme dauerhaft von seiner Familie getrennt.

Die 34. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den gegen das Bundesministerium der Justiz gerichteten Antrag bereits als unzulässig angesehen. Es fehle dem Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis. Denn auch ohne das Einverständnis der Bundesregierung sei seine Abschiebung aus den USA weiterhin möglich. Eine Zurückschiebung des Antragstellers nach seiner Ankunft in Deutschland komme nicht in Betracht, da die Bundesrepublik aufgrund des Haftbefehls gerade die Verpflichtung treffe, den Beschuldigten festzunehmen. Im Übrigen stelle die Erklärung der Bundesregierung lediglich einen nachrangigen Mitwirkungsakt dar. Der eigentliche Eingriff liege in der Abschiebung durch amerikanische Stellen, die Demjanjuk in den USA ausreichend gerichtlich habe überprüfen lassen können.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Beschluss der 34. Kammer vom 6. Mai 2009 – VG 34 L 152.09 –