Der für den 1. Mai geplante Aufzug zum Thema „Mayday – Parade für globale und soziale Rechte“ darf nicht durch die Friedrichstraße in Berlin-Mitte geführt werden. Eine entsprechende polizeiliche Auflage hat das Verwaltungsgericht heute in einem Eilverfahren bestätigt.
Der Veranstalter der Demonstration hatte die Streckenführung durch die Friedrichstraße damit begründet, dass hiermit ein symbolischer Bezug zum Gegenstand des Protests hergestellt werde. So könne die Kritik an den gegenwärtigen prekären Arbeits- und Lebensverhältnissen an einem besonders passenden Ort zum Ausdruck gebracht werden.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte indes der Versammlungsbehörde in ihrer Argumentation, dass die Wegstreckenauflage aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich sei. Zwar dürfe die Friedrichstraße nicht generell und auf Dauer von jeglicher größeren Veranstaltung freigehalten werden. Die Friedrichstraße sei aber zu eng, um ein etwaiges Einschreiten von Polizei- und Rettungskräften im Gefahrenfalle zu ermöglichen. Daher lasse sich eine Versammlung mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von mindestens 8.000 Personen nur dann verantworten, wenn die Friedlichkeit der Veranstaltung außer Frage stehe. Daran bestünden aber unter den konkreten Umständen erhebliche Zweifel, auch wenn drei vorangegangene Veranstaltungen friedlich verlaufen seien. Hinsichtlich der Thematik der Veranstaltung und des zu erwartenden Teilnehmerkreises („Schwarzer Block“) bestünden Parallelen zu der Veranstaltung am 28. März 2009, die nicht friedlich geblieben sei. Dies habe der Antragsteller- wenn auch bagatellisierend – selbst eingeräumt. Auch vereinzelte Störungen könnten angesichts des Gewaltpotenzials verschiedener Teilnehmer jederzeit eskalieren, zumal die Friedrichstraße aus der Sicht etwaiger Straftäter eine Reihe „reizvoller“ Ziele biete. Damit müsse das Recht des Veranstalters auf freie Wahl der Wegstrecke zurückstehen.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Beschluss der 1. Kammer vom 28. April 2009 – VG 1 L 173.09 –