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NPD hat Anspruch auf Auszahlung von Parteienfinanzierungsmitteln (Nr. 15/2009)

Pressemitteilung vom 03.04.2009

Die NPD hat gegen die Bundestagsverwaltung einen Anspruch auf Auszahlung der ersten Abschlagszahlung für das Jahr 2009 in Höhe von 304.832,49 Euro. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Die Bundestagsverwaltung hatte mit Bescheid vom 29. Januar 2009 die erste Abschlagszahlung von der Leistung einer Sicherheit in dieser Höhe abhängig gemacht. Zur Begründung stützte sich die Behörde auf Anhaltspunkte für zu erwartende Zahlungsverpflichtungen der NPD wegen Unrichtigkeiten ihres Rechenschaftsberichtes 2007. Hiergegen richtete sich die Klage. Mit Bescheid vom 26. März 2009, gegen den die NPD am 2. April 2009 ebenfalls Klage erhoben hat, stellte die Bundestagsverwaltung Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts in Höhe von ca. 1,25 Mio. Euro fest und forderte von der NPD das Zweifache dieses Betrages. Zugleich wurde diese Forderung mit der ersten Abschlagszahlung 2009 verrechnet. In der heutigen mündlichen Verhandlung verzichtete die Beklagte auf die Sicherheitsleistung und erklärte die Verrechnung erneut.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Anspruch der NPD auf die erste Abschlagszahlung nicht durch die Verrechnungserklärungen der Beklagten erloschen. Hinsichtlich der Verrechnung vom 26. März 2009 habe noch keine fällige Forderung der NPD be-standen, mit der die Bundestagsverwaltung habe aufrechnen können. Denn dieser Anspruch habe unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Sicherheit gestanden. Auch die zweite Verrechnung sei nicht wirksam geworden. Es habe an der Aufrechenbarkeit der Forderung der Bundestagsverwaltung aus dem Bescheid vom 26. März 2009 gefehlt, weil die hiergegen zwischenzeitlich erhobene Klage aufschiebende Wirkung habe.

Das Urteil ist bis zu seiner Rechtskraft nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dies bedeutet, dass die NPD die Abschlagszahlung erst verlangen kann, wenn die Entscheidung rechtskräftig wird oder sie zuvor die genannte Sicherheit leistet.

Die Kammer hat die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

Urteil der 2. Kammer vom 3. April 2009 – VG 2 K 12.09 –