Nach einem beim Verwaltungsgericht Berlin eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren muss die bei der Berliner Feuerwehr Ende 2008 durchgeführte Wahl der Personalvertretung wiederholt werden.
Zum Ablauf der Amtszeit der bisherigen Personalvertretungen war wie in allen Berliner Verwaltungszweigen der Personalrat bei der Berliner Feuerwehr neu zu wählen. Bei Feststellung des Wahlergebnisses trat eine Diskrepanz zwischen der Zahl der registrierten Stimmabgaben und der tatsächlich abgegebenen Stimmzettel zutage, die auf Fehler im Wahlverfahren hindeutete. Daraufhin leiteten einige wahlberechtigte Beschäftigte der Feuerwehr Ende Dezember 2008 beim Verwaltungsgericht ein Verfahren zur Überprüfung der Wahl ein.
In einem kurzfristig anberaumten Gütetermin am 17. Februar 2009 wies Vorsitzende der zuständigen Personalvertretungskammer des Verwaltungsgerichts die Beteiligten, darunter auch den im Anfechtungsverfahren zu beteiligenden neuen Personalrat, dessen Vorsitzender das Wahlverfahren eng begleitet hatte, deutlich auf eine Reihe offensichtlicher und erheblicher Mängel der Wahl hin. So waren etwa entgegen zwingenden und eindeutigen Regelungen der Wahlordnung in dem die Wahl einleitenden sog. „Wahlausschreiben“ Ort und Zeit der Wahl nicht hinreichend bezeichnet; auch waren vom Wahlvorstand formell ungültige Listenvorschläge von zwei großen Gewerkschaften zugelassen worden. Außerdem wirkte sich der bereits vom Wahlvorstand selbst festgestellte Fehler bei der Stimmenauszählung auf das Ergebnis der Wahl für die im Personalrat vertretene Gruppe der Beamten aus.
Der Personalrat folgte nunmehr der ihm vom Gericht mit Blick auf die verfahrensrechtlichen Konsequenzen nahegelegten Anregung und beschloss am 4. März 2009 mehrheitlich seinen Rücktritt, um einer sonst drohenden gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zuvorzukommen, womit sich das gerichtliche Verfahren erledigte.
Eine streitige gerichtliche Entscheidung hätte zur Folge haben können, dass die 4000 Beschäftigten der Berliner Feuerwehr bis zur Wiederholung der Wahl ohne Personalvertretung gewesen wären. Aufgrund des Rücktritts muss nunmehr zwar ebenfalls zeitnah eine Neuwahl stattfinden, der aktuelle Personalrat darf jedoch die Geschäfte bis zum Abschluss des neuen Wahlganges vorläufig weiterführen.
(VG 62 A 32.08 und 33.08)