Energie

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Urteil zum Sportwettenmonopol (Nr. 35/2008)

Pressemitteilung vom 17.10.2008

Die Entscheidung der 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin zur Zulässigkeit von Untersagungen von Sportwetten liegt nunmehr in schriftlicher Form vor. Die Kammer hat mit Urteil vom 7. Juli 2008 eine gegen den Vermittler von privaten Sportwetten gerichtete Untersagungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten aufgehoben. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Verfügung an den seit dem 1. Januar 2008 geltenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) zu messen sei, der in Berlin über das Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel (Glücksspielgesetz) Anwendung findet. Wesentliche Bestimmungen des GlüStV seien aber mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar.

Die Kammer hatte bereits im April 2008 in einer Reihe parallel gelagerten Eilverfahren zugunsten der Veranstalter entschieden, dass private Sportwetten vorerst weiter angeboten werden dürften (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 16/2008 vom 16. April 2008).

Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 35. Kammer vom 7. Juli 2008 – VG 35 A 149.07