Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) darf Finanzdienstleistungsunternehmen vorerst nicht zu Sonderbeiträgen zur Finanzierung der Entschädigung von Anlegern wegen der sog. Phoenix-Pleite heranziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in etwa 50 gleichgelagerten Beschlüssen entschieden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte im März 2005 festgestellt, dass die Phoenix Kapitaldienst GmbH nicht mehr in der Lage sei, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung bestehe; damit sei der Entschädigungsfall nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – EAEG- eingetreten. Daraufhin setzte die EdW im Dezember 2007 gegenüber den der Einrichtung angehörenden Finanzdienstleistungsunternehmen Sonderbeiträge in Höhe von 2.000,- bis 1,5 Mio ¤ zur Finanzierung der Entschädigung von Phoenix-Anlegern fest. Zur Entschädigung sämtlicher etwa 30.000 Anleger benötigt die Entschädigungseinrichtung zusätzliche Mittel von etwa 200 Millionen Euro; die erste Tranche des Sonderbeitrags hat ein Gesamtvolumen von etwa 28 Millionen Euro, die auf die etwa 700 der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute umgelegt werden sollen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilanträgen der Finanzdienstleistungsunternehmen mit Beschlüssen vom 17. September 2008 stattgegeben. Nach Auffassung der 1. Kammer bestehen aus mehreren Gründen ernstliche Zweifel an der Festsetzung der Sonderbeiträge. Diese seien im Zeitpunkt ihrer Erhebung noch nicht fällig gewesen. Weder das EAEG noch die Beitragsverordnung böten eine Rechtsgrundlage dafür, Sonderbeiträge bereits zu erheben, wenn Entschädigungsansprüche noch nicht festgestellt oder ausgezahlt worden seien. Zudem sei die Verordnungsermächtigung für Sonderbeiträge im EAEG in wesentlichen Punkten zu unbestimmt; insbesondere sei zweifelhaft, ob das Gesetz eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthalte. Schließlich äußerte die Kammer Zweifel an der Höhe der jeweils geforderten Beträge, die im Einzelfall die Grenze des abgabenrechtlich Zumutbaren überschreiten könne.
Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Beschlüsse vom 17. September 2008 – VG 1 A 74.08 u.a.