Die sozialtherapeutische Einrichtung zur Therapie psychisch kranker Straftäter in Berlin-Lankwitz kann planmäßig mit dem Betrieb beginnen. Dies ist die Folge eines Beschlusses der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, mit dem ein Eilantrag von Nachbarn gegen die dem Betreiber des Vorhabens erteilte Baugenehmigung zurückgewiesen worden ist.
Der Betreiber hatte im März 2007 für das Projekt, in dem 45 Plätze für Straftäter aus dem Maßregelvollzug vorgesehen sind, eine Baugenehmigung beantragt; diese war zunächst vom Bezirksamt Zehlendorf-Steglitz von Berlin abgelehnt worden. Erst die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hatte die Genehmigung auf den Widerspruch des Betreibers hin im August 2008 erteilt. Nachbarn hatten gegen die Genehmigung der Einrichtung insbesondere vorgebracht, die geplante Einrichtung könne in einem allgemeinen Wohngebiet auch im Wege einer planungsrechtlichen Befreiung nicht genehmigt werden, da von den dort unterzubringenden Personen eine Gefahr für die Nachbarschaft ausgehe.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zwar sei das Vorhaben nach dem Bebauungsplan nicht zulässig; gleichwohl habe das Projekt im Wege der planungsrechtlichen Befreiung genehmigt werden dürfen. Die auf dieser Grundlage erteilte Baugenehmigung sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletze keine nachbarlichen Interessen. Das vorliegende Sicherheitskonzept, das mechanische und elektronische Sicherungen der Türen und Fenster vorsehe, sei geeignet, eine Gefährdung der Nachbarschaft hinreichend sicher auszuschließen. Schließlich sei die Unterbringung schwerstkrimineller Straftäter in der Einrichtung nach der Baubeschreibung ausgeschlossen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Beschluss vom 17. September 2008 – VG 13 A 104.08 –