Die 27. Kammer des VG Berlin hat in einer Entscheidung vom heutigen Tage das Klageverfahren eines Telekommunikationsanbieters ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer sieht einzelne Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar an.
Die Klägerin – eine deutsche Tochtergesellschaft eines britischen Telekommunikationsunternehmens – bietet anderen Telekommunikationsunternehmen den Transport von Daten und Sprache im internationalen Verkehr, unter anderem über zwei Vermittlungseinrichtungen, sogenannte ‚Auslandsköpfe’, an. Diese dienen allein der Vermittlung von internationalem Telefonverkehr, der über ein der Klägerin gehörendes Transportnetz, das ganz Europa und weltweit 80 Länder berührt, geführt wird. Hinsichtlich dieser ‚Auslandsköpfe’ trifft die Klägerin eine im Telekommunikationsgesetz geregelte, entschädigungslose Verpflichtung zur Anschaffung und Vorhaltung von Überwachungstechnik, die u. a. etwa der Staatsanwaltschaft im Bedarfsfall die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ermöglichen soll.
Die Kammer, die schon in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im November vergangenen Jahres der Beklagten untersagt hatte, gegen die Klägerin Maßnahmen wegen mangelnder Umsetzung der beschriebenen Verpflichtung zu ergreifen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 40/2007), hielt diese entschädigungslose Heranziehung der Klägerin zur Übernahme der genuin hoheitlichen Aufgabe der Überwachung von Telekommunikation im Rahmen der Strafverfolgung für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) bzw. auf Eigentum am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG). Die Klägerin als Anbieterin von Telekommunikationsdiensten weise keine besondere Sach- und Verantwortungsnähe zu den potentiell durch Telekommunikation vorbereiteten Straftaten auf. Auch sei die Überwachung eine dem Unternehmenszweck der Klägerin wesensfremde Aufgabe. Vielmehr sei es der
Klägerin verfassungsrechtlich (Art. 10 Abs. 1 GG) aufgegeben, die Telekommunikation ihrer Kunden vertraulich und abhörsicher zu gestalten.
Beschluss vom 02.07.2008 – VG 27 A 3.07