Energie

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Dauerwerbesendung darf nicht als „Promotion“ gekennzeichnet werden (Nr. 20/2008)

Pressemitteilung vom 02.06.2008

Die Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung mit dem Begriff „Promotion“ verstößt gegen die Kennzeichnungspflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden. Damit hat das Gericht einstweilen eine Verfügung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom Dezember 2007 bestätigt, mit der einem Fernsehsender sofort vollziehbar aufgegeben worden war, derartige Verstöße zukünftig zu unterlassen. Der Sender hatte im November 2006 die Dauerwerbesendung „Meine Quelle“ ausgestrahlt und sie während des Verlaufs der Sendung mit dem Schriftzug „Quelle-Promotion“ gekennzeichnet.

Der Sender hatte argumentiert, der Schriftzug „Promotion“ stelle eine hinreichende Kennzeichnung der Dauerwerbesendung dar. Promotion sei ein Synonym für Werbung, das der durchschnittlich verständige und informierte Zuschauer ohne Weiteres erkennen könne; der Begriff entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch, der vor allem bei Kinopremieren sowie in den Printmedien häufig genutzt werde. Sollte die Kennzeichnung als Promotion untersagt werden, würden seine Werbekunden abwandern.

Die 27. Kammer folgte dieser Argumentation nicht. Sie sah den Schriftzug „Promotion“ nicht als hinreichend eindeutige, klare und unmissverständliche Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung an. Es bestehe die Gefahr, dass zumindest bei einem Teil der Zuschauer ein Irrtum über den Werbecharakter der Sendung erregt werde. Der Begriff „Promotion“ sei ein missverständlicher Anglizismus. Er sei zudem mehrdeutig, da er im Deutschen auch für den Erwerb der Doktorwürde stehe. Das Argument des Senders, Werbekunden würden abwandern, belege gerade die geringere Kennzeichnungskraft.

Dem Sender ist damit vorläufig bis zur Entscheidung über die noch anhängige Klage (VG 27 A 34.08) untersagt, Dauerwerbesendungen mit dem Schriftzug „Promotion“ zu kennzeichnen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Beschluss der 27. Kammer vom 26. Mai 2008 – VG 27 A 37.08 –