1. Kein Anspruch auf kleines Kennzeichen für Harley-Davidson Motorrad
Fahrer von Motorrädern, deren Kennzeichenschild durch die nachträgliche Anbringung von Zubehörteilen nur noch eingeschränkt geeignet ist, ein längeres Kennzeichen aufzunehmen, haben keinen Anspruch auf ein kleines Nummernschild. Der Kläger, Fahrer einer Harley-Davidson (Typ Electra Glide Ultra) hatte mit seiner Klage die Straßenverkehrsbehörde zur Erteilung eines kleindimensionierten Kennzeichens zwingen wollen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Erteilung einer hierfür erforderlichen Ausnahmegenehmigung nicht als gegeben an. Nur in besonderen Ausnahmefällen könne dies anders sein; ein solcher Fall liege aber hier nicht vor.
Der Fahrer hatte argumentiert, die bauartbedingten Einschränkungen seines Motorrades würden ihn zwingen, ein Schild mit der von der Behörde vorgeschriebenen Größe (280 × 200 mm) zu deformieren; dies werde die Lesbarkeit des Kennzeichens erschweren, was einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsbestimmungen darstelle. Dem hielt das Gericht entgegen, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für das Motorrad des Klägers eine Kennzeichengröße von 280 × 200 mm ausdrücklich vorsehe. Auf das Angebot der Behörde, ein Kennzeichen mit den Maßen 420 × 110 mm zuzulassen, wollte sich der Kläger nicht einlassen.
Urteil der 11. Kammer vom 8. November 2007 – VG 11 A 79.07 –
2. Keine Ausnahmegenehmigung für Parkraumbewirtschaftungszone für Gerichtsvollzieher
Ebenso wenig Erfolg hatte die Klage einer Gerichtsvollzieherin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum gebührenfreien Parken in der Parkraumbewirtschaftungszone 22 (Tiergarten/Mitte). Die Klägerin, deren Gerichtsvollzieherbezirk teilweise mit der genannten Zone identisch ist, hatte geltend gemacht, täglich etwa 20 bis 30 Vollstreckungsaufträge durchzuführen, die sie an drei Tagen auch in den Bereich der Parkraumbewirtschaftungszone führten. Hierbei müsse sie Akten mit einem Gewicht zwischen 6 und 9 kg mit sich führen, so dass sie auf die Nutzung ihres PKW angewiesen sei.
Das Gericht befand, dass schon die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung nicht vorlägen. Danach müsse entweder ein „bestimmter Einzelfall“ vorliegen oder ein „bestimmte Antragsteller“ gegeben sein. Das sei hier nicht der Fall. Der Personenkreis eines Gerichtsvollziehers sei nicht abgrenzbar, sonder nur näher bestimmbar. Im Übrigen unterscheide sich die Klägerin nicht von anderen Berufspendlern, die verschiedene Einsatzorte hätten (Handelsvertreter, Warenlieferanten oder Verkaufspersonal). Jedenfalls sei aber auch die Versagung der begehrten Ausnahme nicht ermessensfehlerhaft, weil sich die Behörde bei ihrer Entscheidung an den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, die Ausnahmen nur in besonders dringenden Fällen vorsehe, gehalten habe.
Urteil der 11. Kammer vom 24. Oktober 2007 – VG 11 A 75.07 –