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Verwaltungsgericht weist Klage auf Benennung der Klarnamen von Polizeibeamten im Strafprozess ab (Nr. 29/2006)
Das Verwaltungsgericht Berlin hat es im Klageverfahren des Christian S. gegen das Land Berlin abgelehnt, den Beklagten zu verpflichten, die Klarnamen dreier in einem Strafprozess gegen Christian S. aussagenden Polizeibeamten zu benennen. Das Gericht hat weiter entschieden, dass die Senatsverwaltung für Inneres nicht befugt ist, das Strafgericht anzuweisen, eine Verfremdung der Zeugen zu gestatten.
Der Kläger wurde vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen gemeinschaftlichen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt. Er soll während einer Gegendemonstration zu einem NPD-Aufzug in Dresden eine leere Bierflasche auf Polizeibeamte geworfen haben. In der Anklageschrift wurden als einzige Zeugen drei Polizeibeamte benannt. An Stelle der Klarnamen und der ladungsfähigen Anschriften der Zeugen wurde jeweils lediglich eine Codierungsnummer benannt.
Mit Sperrerklärung vom 16. November 2005 lehnte es die Senatsverwaltung für Inneres gegenüber dem Amtsgericht in entsprechender Anwendung des § 96 StPO ab, die Identität der Polizeibeamten offen zu legen. Außerdem wurde das Gericht angewiesen, es den Zeugen zu gestatten, ihr Äußeres in der Hauptverhandlung zu verfremden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bekanntgabe der Identität würde dem Wohl des Landes Berlin Nachteile bereiten. Die Aufklärung gewisser schwerer Straftaten sei nur durch den Einsatz polizeilicher Spezialeinheiten möglich. Die Preisgabe der Identität der Beamten dieser Spezialeinheiten würde diese Beamten gefährden und überdies ihren Einsatzwert verringern.
Die vom Kläger daraufhin vor dem Verwaltungsgericht gegen die Sperrerklärung geführte Klage hatte nur teilweise Erfolg. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war es von § 96 StPO gedeckt, die wahre Identität der aussagenden Beamten geheim zu halten. Zutreffend habe der Beklagte Nachteile für das Wohl des Landes bei Offenbarung der Identität der Polizeibeamten angenommen. Er habe dabei sowohl auf drohende persönliche Nachteile für die Beamten als auch auf Nachteile für die weitere Verwendung abstellen dürfen. Hinter diese öffentlichen Belange müssten im vorliegenden Fall die lediglich gering beeinträchtigten Verteidigungsrechte des Klägers zurücktreten.
Dagegen hat das Verwaltungsgericht die Anweisung an das Amtsgericht Tiergarten, es den Zeugen zu gestatten, sich in der Hauptverhandlung zu verfremden, aufgehoben. Zur Begrün-dung wurde ausgeführt, eine Rechtsgrundlage für eine derartige Anordnung gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten gebe es nicht. Insbesondere könne § 96 StPO eine derartige Anordnung nicht tragen. Auch komme eine Umdeutung dieses Teils der Sperrerklärung in eine Beschrän-kung der Aussagegenehmigung nicht in Betracht.
Urteil der 1. Kammer vom 25. Oktober 2006 – VG 1 A 245.05 -
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