Sozialgericht Berlin, Urteil vom 14. November 2013 S 88 SO 1612/10: Ein Bestattungsunternehmen, das sich bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen vertraglich verpflichtet hatte, deren Urnenbegräbnis durchzuführen, hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Sozialamtes, wenn das Erbe der Toten die Beerdigungskosten wider Erwarten doch nicht abdeckt.
Schon mehr als vier Jahre lagert die Urne mit der Asche einer Berlinerin bei einem Bestattungsunternehmen, weil unklar ist, wer die Kosten der Beisetzung zu tragen hat. Im November stellte das Sozialgericht Berlin durch ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Urteil zumindest eins klar: Das Sozialamt muss die Beerdigung nicht bezahlen.
Bereits 1994, lange vor ihrem Tod, schloss eine 1927 geborene Berlinerin mit dem klagenden Bestattungsunternehmen aus Berlin-Schöneberg einen Vertrag über eine Feuerbestattung mit Beisetzung der Urne auf einem Berliner Friedhof. Die Kosten der Beerdigung sollten durch das Sterbegeld ihrer gesetzlichen Krankenkasse, eine Privatversicherung und Erben übernommen werden.
Im Februar 2009 starb die Frau im Alter von 81 Jahren in einem Krankenhaus in Nauen im Havelland. Zu diesem Zeitpunkt zahlten die Krankenkassen aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch gar kein Sterbegeld mehr. Auch die Privatversicherung der Verstorbenen existierte seit 2005 nicht mehr. Der Alleinerbe – ein Tierheim – schlug die Erbschaft schließlich aus. Der Kläger (also das Bestattungsunternehmen), das bereits die Einäscherung der Toten in einem Berliner Krematorium veranlasst hatte, wurde daraufhin von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, die Urne mit der Asche wieder abzuholen. Seitdem bewahrt der Kläger die Urne bei sich auf.
Mit seiner im Juni 2010 erhobenen Klage begehrte der Kläger vom beklagten Landkreis Havelland – Dezernat Soziales, Jugend, Gesundheit – die Übernahme der Kosten für die Einäscherung, die Aufbewahrung der Urne (8 Euro pro Woche) und deren noch durchzuführende Beisetzung in Höhe von insgesamt 3.934 Euro. Er habe sich zwar vertraglich gegenüber der Verstorbenen verpflichtet, die Bestattung durchzuführen, könne jedoch nicht mit den Kosten alleingelassen werden. Eine Klärung der Kostenfrage sei dringend erforderlich. Das Schicksal der Urne dürfe nicht länger ungeklärt bleiben.
Mit Urteil vom 14. November 2013 bestätigte die 88. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richtern) die Rechtsauffassung des Beklagten und wies die Klage ab. Laut Sozialgesetzbuch müssten die Sozialhilfeträger für Bestattungskosten nur dann aufkommen, wenn den hierzu eigentlich Verpflichteten eine Kostentragung nicht zugemutet werden könne. Nach dem anzuwendenden Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (das dem Berliner Bestattungsgesetz inhaltlich insoweit gleicht) hätten für die Bestattung eines Verstorbenen jedoch dessen volljährige Angehörige zu sorgen. Zu diesem Kreis von Personen, die im ordnungsrechtlichen Sinne zur Bestattung verpflichtet seien, gehöre der Kläger als Bestattungsunternehmen nicht. Der Kläger habe sich lediglich privatrechtlich zur Bestattung verpflichtet. Dass er dabei nicht ausreichend sichergestellt hat, für seine Vertragspflicht auch eine
Gegenleistung zu erhalten, sei sein unternehmerisches Risiko, das er nicht auf den Sozialhilfeträger abwälzen könne.
Nicht zu entscheiden hatte das Sozialgericht, wer letztendlich für die Beisetzung der Urne und die Kostentragung verantwortlich ist.
Anmerkung der Pressestelle: Die streitentscheidenden Vorschriften sind
§ 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe: „Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“
§ 20 Abs. 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG): Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
2. die Kinder,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. die Enkelkinder,
6. die Großeltern,
7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(ähnlich für Berlin § 16 des Berliner Bestattungsgesetzes. Welches Recht anzuwenden ist, richtet sich nach dem Sterbeort).
Sozialrecht im Alltag– Unter dieser Rubrik berichtet das Sozialgericht Berlin über typische Fälle aus dem Sozialrecht. Die ausgewählten Entscheidungen stehen beispielhaft für die allgemeine Rechtsprechung zum jeweiligen Problemkreis. Sie befassen sich mit Rechtsfragen aus dem täglichen Leben vieler Menschen.