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Sozialrecht im Alltag - Hartz IV: Kein Anspruch auf vermeidbare Doppelmieten - Leistungsberechtigte müssen wirtschaftlich handeln -

Pressemitteilung vom 29.06.2012

Sozialrecht im Alltag – Unter dieser Rubrik berichtet das Sozialgericht Berlin über typische Fälle aus dem Sozialrecht. Die ausgewählten Entscheidungen stehen beispielhaft für die allgemeine Rechtsprechung zum jeweiligen Problemkreis. Sie befassen sich mit Rechtsfragen aus dem täglichen Leben vieler Menschen.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31. Mai 2012 (S 150 AS 25169/09): Das Jobcenter muss grundsätzlich nicht für Doppelmieten aufkommen, die dadurch entstehen, dass ein altes Mietverhältnis noch ausläuft, während bereits eine neue Wohnung bezogen wurde. Ein Anspruch auf Übernahme der Überschneidungskosten besteht nur ausnahmsweise, wenn diese trotz aller Anstrengungen unvermeidlich waren. Der Leistungsberechtigte muss sich dabei genauso um die Vermeidung von Doppelmieten bemühen, wie dies jeder andere wirtschaftlich denkende Mieter auch tun würde.

Neben der Regelleistung von zurzeit 374 Euro übernimmt das Jobcenter auch die Aufwendungen für die tatsächlich bewohnte Unterkunft, sofern diese angemessen sind. Immer wieder stellt sich die Frage, wer bei einem Wohnungswechsel für die sogenannten Doppelmieten aufzukommen hat, wenn aufgrund ungünstiger Kündigungsfristen übergangsweise zwei Wohnungen unterhalten werden. Der Streit wird umso heftiger geführt, wenn Auslöser für den Umzug eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters war.

Auf den Hinweis einer Jobcentermitarbeiterin, dass die bisherige Wohnung nach dem Auszug des ältesten Sohnes zu teuer geworden sei, machte sich der Kläger, ein Familienvater aus Berlin-Wedding, auf die Suche nach einer billigeren Unterkunft – mit Erfolg. Ende Februar 2009 unterzeichnete er einen neuen Mietvertrag. Das Mietverhältnis begann am 1. März, der Umzug erfolgte noch im selben Monat. Aufgrund einer dreimonatigen Kündigungsfrist (“Die Kündigung muss spätestens am 3. eines Monats erfolgen, um zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu werden”) musste der Kläger jedoch auch für die alte Wohnung noch bis Mai 2009 Miete zahlen. Das Jobcenter übernahm die dadurch entstandene Doppelmiete nur für den Monat März. Ab April 2009 zahlte es nur noch für die neue Wohnung.

Der anwaltlich vertretene Kläger rief daraufhin das Sozialgericht Berlin an und begehrte vom beklagten Jobcenter Berlin-Mitte die Übernahme der Miete für die alte Wohnung bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist, also auch für April und Mai 2009. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, zunächst die alte Wohnung zu kündigen und erst danach eine neue zu suchen.

Mit dem nun vorliegenden Urteil vom 31. Mai 2012 wies die 150. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einer Berufsrichterin, einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter) die Klage nach mündlicher Verhandlung ab.

Grundsätzlich sei das Jobcenter nur zur Übernahme der Mietkosten für die aktuell tatsächlich bewohnte Unterkunft verpflichtet. Kosten für die alte Wohnung seien nur zu übernehmen, wenn die Mietzeiträume nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten, etwa weil die Anmietung der neuen Wohnung ausnahmsweise keinen Aufschub duldete. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Zwar sei das Bemühen des Klägers um eine kostengünstige Unterkunft zweifelsohne anerkennenswert. Es entbinde ihn jedoch nicht davon, wirtschaftlich zu handeln und unnötige Kosten zu vermeiden – zum Beispiel durch die Suche nach einer Wohnung mit einem späteren Einzugstermin, durch Rücksprache mit dem Vermieter oder den Versuch einen Nachmieter zu stellen. Selbst eine Aufforderung des Jobcenters zum Umzug berechtige nicht dazu, gewissermaßen um jeden Preis die nächstbeste Wohnung anzumieten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Sozialrecht im Alltag – Weitere Fälle:

Pressemitteilung vom 14. Juni 2012: Witwenrente nach nur 19 Tagen Ehe

Pressemitteilung vom 8. März 2012: Schülerschreibtisch für Hartz IV Empfängerin

Pressemitteilung vom 2. Dezember 2011: Eisgenuss auf eigene Gefahr

Pressemitteilung vom 24. Juni 2011: Erben haften für Hartz IV-Bezug des Verstorbenen

Pressemitteilung vom 6. Mai 2011: Weniger Hartz IV wegen Rückzahlung vom Finanzamt

Pressemitteilung vom 11. April 2011: Geldgeschenke der Eltern mindern Hartz IV Anspruch.

Pressemitteilung vom 23. März 2011: Jobcenter muss nicht für Einzugsrenovierung zahlen.

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