Kassenärztliche Vereinigung: Ärztin rechnete Leistungen von Mitarbeitern ab, deren Beschäftigung nicht genehmigt war – Ärztin beruft sich auf Vertrauensschutz
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV – siehe Info) von Berlin fordert von einer Berliner Diabetes-Ärztin mehr als 160.000 Euro an Honorar zurück. Nach Auffassung der KV hatte die Ärztin Leistungen abgerechnet, die sie nicht selbst erbracht hatte, sondern ihre Mitarbeiter. Die Ärztin habe für die Beschäftigung der Mitarbeiter keine Genehmigung besessen. Die betroffene Ärztin beruft sich darauf, dass sie neben ihrer Praxis gleichzeitig ein Diabetes-Institut betreibe. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei sie befugt, auch Leistungen von Instituts-Ärzten unter der Abrechnungsnummer ihrer Praxis abzurechnen.
Die Ärztin hat eine Eil-Entscheidung des Berliner Sozialgerichts beantragt, um die drohende Vollstreckung zu stoppen und um die Weiterzahlung der früheren, ungekürzten Honorare zu erreichen. Das Gericht hat diesen Antrag gestern zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es unter anderem: Ein Vertragsarzt müsse seine Patienten grundsätzlich persönlich behandeln. Wenn er weitere Ärzte in seiner Praxis beschäftige, brauche er eine ausdrückliche Genehmigung, um deren Leistungen über die KV abrechnen zu können. Die Genehmigung könne nur erteilt werden, wenn die Mitarbeiter für den speziellen Bedarf dieser Praxis qualifiziert seien und wenn ihre Beschäftigung dem örtlichen Bedarfsplan entspreche. Die Ärztin besitze im vorliegenden Fall keine Genehmigung für die Beschäftigung weiterer Ärzte in ihrer Praxis. Für die weitere Zahlung von ungekürzten Honoraren bestehe daher keine Rechtsgrundlage.
Das Gericht weist in seinem Beschluss darauf hin, dass die abschließende Prüfung der Rechtslage in einem gerichtlichen „Hauptsache“-Verfahren erfolgen muss. Derzeit ist noch kein solches Hauptsache-Verfahren beim Sozialgericht anhängig. Der Vorgang wird vielmehr erst in einem verwaltungsinternen Widerspruchsverfahren geprüft. Das Gesetz ordnet allerdings schon vor dieser abschließenden Prüfung grundsätzlich die „sofortige“ Vollstreckung der Forderung an, so das Gericht. Die Vollstreckung könne vom Gericht daher nur gestoppt werden, wenn die betroffene Ärztin glaubhaft mache, dass die Existenz der Praxis bei einer Vollstreckung gefährdet sei. Bislang habe die Ärztin, die in der Vergangenheit überdurchschnittliche Honorare erzielt habe und weitere medizinische Einrichtungen betreibe, dazu keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt.
Info: Kassenärztliche Vereinigung (KV): In der KV sind alle „Vertragsärzte“ (früher sagte man: Kassen-ärzte) eines Bundeslandes zusammengeschlossen. Das sind die Ärzte, die berechtigt sind, die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zu behandeln. Die KV hat verschiedene Aufgaben. Unter anderem rechnet sie die Honorare ab, die von den gesetzlichen Krankenkassen für die Vertragsärzte gezahlt werden. Der KV Berlin gehören nach eigenen Angaben derzeit rund 6.300 niedergelassene Ärzte und rund 1.600 Psychologische Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichentherapeuten als ordentliche Mitglieder an.
Aktenzeichen: S 71 KA 361/06