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Rechtswidrige Geschäfte mit Botox: Berliner Sozialgericht weist Zahlungsklage eines Apothekers auf 50.000 Euro ab

Pressemitteilung vom 04.09.2006

Rechtswidrige Geschäfte mit Botox zwischen
Berliner Apotheker und Hamburger Ärztin

Botox: Medizin für seltene Erkrankungen und Mittel zum „Aufspritzen“ von Falten

Die Geschäfte eines Berliner Apothekers und einer Hamburger Ärztin mit dem Medikament Botox (Botulinum-Toxin) waren rechtswidrig. Der Apotheker hatte nach eigenen Angaben Botox im Wert von 50.000 EUR persönlich an die Hamburger Ärztin geliefert. Von der AOK Rheinland / Hamburg verlangte er dafür die Zahlung von 50.000 EUR. Seine Klage ist jetzt jedoch vom Berliner Sozialgericht abgewiesen worden.
Botox (Botulinum-Toxin) ist in Deutschland zur Behandlung seltener Erkrankungen zugelassen, beispielsweise bei schwerwiegenden Muskelkrämpfen (Spasmen). Außerdem wird Botox als Mittel zum „Aufspritzen“ von Falten in der kosmetischen Chirurgie eingesetzt. Für diese Verwendung besteht keine Zulassung. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt daher nicht die Kosten. Nach einem Bericht des ZDF vom Oktober 2004 „täuschen immer mehr Patienten und Ärzte Krankheiten vor. Dann kann Botox als Medikament abgerechnet werden“ (Frontal21 vom 12. Ok-tober 2004). Das Berliner Sozialgericht musste im vorliegenden Fall nicht überprüfen, zu welchem Zweck Botox von der Hamburger Ärztin verwendet wurde. Der Zahlungsklage war bereits aus anderen Gründen abzuweisen.
Die Geschäfte verstießen gegen den Berliner Arzneiliefervertrag und damit auch gegen den Rechtsgedanken des Apothekengesetzes, stellte das Sozialgericht fest. Danach dürfen Apotheker ihre Arzneimittel nur direkt an die Patienten abgeben und nicht an die behandelnden Ärzte (abgesehen von „Sprechstunden-Bedarf“ in kleineren Mengen). Umgekehrt ist es den Ärzten im Regelfall verboten, ihre Patienten zu beeinflussen, bei welcher Apotheke sie die Medikamente abholen. Absprachen zwischen Ärzten und Apothekern über die „Zuführung von Patienten“ sind ebenfalls rechtswidrig. Im vorliegenden Fall hatte die Hamburger Ärztin das Rezept für Botox gar nicht ihre Patienten ausgehändigt, sondern direkt dem Berliner Apotheker übergeben, der ihr umgekehrt das Mittel direkt lieferte.

S 81 KR 4207/04