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Heute erste Entscheidung des Berliner Sozialgerichts zu Hartz-IV-Reform - 18jährige schwangere Berlinerin darf mit ihrem Partner zusammenziehen - Job-Center muss Miete zahlen - Gericht: Verschärfte Hürden für Wohnungswechsel von Menschen unter 25 Jahren führt zu erhöhten Beratungspflichten für die Sozialbehörden

Pressemitteilung vom 19.06.2006

Die neuen Regelungen, die den Auszug von jungen Hartz-IV-Empfängern aus der elterlichen Wohnung erschweren, dürfen von den Sozialbehörden grundsätzlich angewandt werden: Seit dem 1. April 2006 erhalten Menschen, die jünger als 25 Jahre alt sind, nur noch dann die Miete für eine eigene Wohnung, wenn „schwerwiegende soziale Gründe“ vorliegen und wenn die Sozialbehörden den Wohnungswechsel zuvor ausdrücklich genehmigt haben. Falls die jungen Menschen aus der elterlichen Wohnung ausziehen, ohne dass sie zuvor mit den Sozialbehörden Kontakt aufgenommen hatten, verlieren sie grundsätzlich den Anspruch auf Mietzahlungen. Das Berliner Sozialgericht hat heute entschieden, dass diese verschärften Regelungen generell mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Allerdings hat das Gericht gleichzeitig festgestellt, dass junge Menschen von den Sozialbehörden (in Berlin: Job-Center) ausführlich beraten werden müssen. Wenn die Behörden ihre Beratungspflicht verletzen, muss die Miete unter Umständen auch dann gezahlt werden, wenn die jungen Hartz-IV-Empfänger die strengen Formvorschriften missachtet hatten.
Der Fall: Eine 18jährige Berlinerin war mit ihren Eltern wegen ihrer Schwangerschaft in einen schweren Konflikt geraten. Dieser Konflikt ist inzwischen durch einen Bericht des Jugendamts bestätigt worden. Die Frau entschloss sich, mit dem Vater des Kindes in eine eigene Wohnung zu ziehen. Die junge Frau hatte den Wohnungswechsel zwar schriftlich beim Job-Center angekündigt. Sie hatte aber nicht die Entscheidung des Job-Centers über die Genehmigung abgewartet. Das Job-Center weigerte sich daher, den Mietanteil der Frau für die neue Wohnung zu übernehmen. Das Sozialgericht hat heute das Job-Center durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, die Miete doch zu übernehmen. Die 18jährige habe grundsätzlich einen Anspruch darauf gehabt, mit dem Vater ihres Kindes eine eigene Wohnung zu beziehen. Auch das Job-Center habe inzwischen anerkannt, dass die Frau „schwerwiegende“ Gründe für den Wohnungswechsel gehabt habe. Das Job-Center habe die junge Frau allerdings nicht ausreichend über die neue Rechtslage beraten. Daher dürfe sich das Job-Center hier ausnahmsweise nicht darauf berufen, dass die Genehmigung noch nicht erteilt worden war.
S 103 AS 3267/06 ER