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Berliner Pflegedienste gewinnen mehrere Prozesse gegen City-BKK
Pressemitteilung vom 22.02.2006
Betriebskrankenkassen müssen die Berliner Pflegedienste nach AOK-Tarif bezahlen
Sozialgericht entschied gestern über Klagen von 50 Pflegediensten
Im Streit zwischen den Berliner Pflegediensten und den Betriebskrankenkassen hat das Berliner Sozialgericht gestern im Grundsatz zu Gunsten der Pflegedienste entschieden: Solange kein Honorarvertrag zwischen den Pflegediensten und den Betriebskrankenkassen besteht, müssen Pflegeleistungen nach dem „ortsüblichen“ Tarif bezahlt werden. Nach Auffassung der 81. Kammer des Berliner Sozialgerichts ist dabei der Tarif heranzuziehen, den die Berliner AOK mit den örtlichen Pflegediensten vereinbart hatte.
Beim Berliner Sozialgericht sind derzeit etwa einige Hundert Klagen von Pflegediensten gegen verschiedene Betriebskrankenkassen anhängig. Beide Seiten haben sich in den vergangenen Jahren nicht auf einen Honorarvertrag für die Abrechnung der häuslichen Pflege einigen können. Der Verband der Betriebskrankenkassen hatte im Jahr 1999 einen eigenen „BKK-Vertrag“ angeboten, der eine etwa 20 Prozent geringere Vergütung vorsah als ein Vertrag, den beispielsweise die AOK Berlin und andere Krankenkassen abgeschlossen hatten („AOK-Vertrag“). Viele Berliner Pflegedienste lehnten den Abschluss des „BKK-Vertrags“ ab, erzwangen aber durch gerichtliche Verfügungen, dass sie dennoch als Anbieter für BKK-Versicherte zugelassen wurden. In den gerichtlichen Verfügungen war die Höhe des Honorars offen geblieben. Die Betriebskrankenkassen waren in der Folge nur bereit, die Honorare nach dem „BKK-Vertrag“ zu bezahlen.
Die 81. Kammer des Berliner Sozialgerichts hatte gestern über Zahlungsklagen von 50 Pflegediensten zu entscheiden, die den Unterschiedsbetrag zu den höheren Tarifen des „AOK-Vertrags“ einforderten. Beklagte war in den meisten Fällen die City BKK Hamburg. Streitig waren Forderungen aus den Jahren 1999 und 2000 in Höhe von insgesamt 80.000 EUR. Das Sozialgericht gab den Klägern im Grundsatz Recht. Es stellte fest, dass die Betriebskrankenkassen um den Wert der Pflegeleistungen „bereichert“ worden waren und daher den tatsächlichen Wert dieser Bereicherung ersetzen müssen. Maßgeblich sei der „ortsübliche“ Tarif, der in Berlin für die Leistungen der häuslichen Pflege gezahlt werde. Die meisten Fälle würden in Berlin nach dem „AOK-Vertrag“ abgerechnet.
Ungeachtet dieser Grundsätze hat das Sozialgericht gestern allerdings einen erheblichen Teil der Klagen dennoch abgewiesen: Die Sammel-Klage von 40 Pflegediensten war erst nach Ablauf einer zweijährigen Verjährungsfrist erhoben worden. Die City BKK konnte sich daher nach Auffassung der 81. Kammer erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
S 81 KR 3501/01