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Landgericht Berlin: Angeklagter wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen auf Internetseiten namens "Migrantenschreck" zu Haftstrafe verurteilt (PM 51/2018)

Pressemitteilung vom 18.12.2018

Die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den 35-jährigen Mario R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Verkaufserlöse aus den illegalen Geschäften in Höhe von 99.100,33 Euro wurden eingezogen.

Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte zwischen Mai und November 2016 von Ungarn aus mit in Deutschland verbotenen Schusswaffen gehandelt. Die Waffen habe er auf verschiedenen Internetseiten mit dem Namen „Migrantenschreck“ vertrieben und u.a. nach Deutschland versandt. Insgesamt habe er im Tatzeitraum 167 Waffen an deutsche Kunden verkauft und diese per Paketpost ausgeliefert. Die Waffen, die ausschließlich mit Gummikugeln betrieben werden konnten, seien nach den Feststellungen eines Sachverständigen potentiell tödlich und wegen ihrer hohen Mündungsenergie in Deutschland erlaubnispflichtig.

Das Gericht folgte dem im Wesentlichen geständigen Angeklagten dahingehend, dass er sich in einem Verbotsirrtum befunden habe, weil er vor dem Aufbau des Geschäftes einen ungarischen Rechtsanwalt konsultiert habe, der ihm versichert habe, dass der Handel mit den in Ungarn erlaubten Waffen nicht strafbar sei. Dieser Verbotsirrtum sei jedoch vermeidbar gewesen, der Angeklagte hätte sich nach Auffassung der Kammer mit einem Experten für deutsches Recht beraten müssen, da er die Waffen nach Deutschland verkauft habe. Auch sei dem Angeklagten bewusst gewesen, dass die Waffen in Deutschland einer Erlaubnispflicht unterliegen.

Strafschärfend wertete die Kammer innerhalb der Strafzumessung den Umstand, dass der Angeklagte die Waffen damit beworben habe, dass man damit „Asylanten niederstrecken“ könne. Die Werbung habe „volksverhetzenden Charakter“ gehabt, so der Vorsitzende der Kammer in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Der Angeklagte habe die Stimmung in Deutschland auf besonders perfide Weise ausgenutzt und gezielt ein bestimmtes Milieu angesprochen. Sein Geständnis sei zwar geeignet gewesen, den Fall mit aufzuklären, die Kammer habe aber Einsicht und Reue bei dem Angeklagten vermisst. U.a. deshalb sei die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens relativ hoch anzusetzen gewesen. (Die Kammer hat den gesetzlichen Strafrahmen des § 52 Absatz 1 Waffengesetz von 6 Monaten bis zu 5 Jahren wegen des angenommenen vermeidbaren Verbotsirrtums gemäß § 17 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Absatz 1 StGB gemildert, so dass hier noch ein Strafrahmen von einem Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten zur Verfügung stand.)

Der Angeklagte, der seit März 2018 zunächst in Ungarn in Auslieferungshaft und später in Berlin in Untersuchungshaft gesessen hat, wurde heute von der weiteren Untersuchungshaft gegen strenge Meldeauflagen verschont.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.

Aktenzeichen: 510 KLs 21/18

Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte