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Kammergericht: Terminhinweis im Rechtsstreit über Erbe an Facebook-Account (PM 5/17)
Pressemitteilung vom 25.01.2017
Der Präsident des Kammergerichts
Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin
Vor dem Kammergericht findet am 25. April 2017 um 11:00 Uhr in Saal 135, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin, ein Verhandlungstermin über ein Berufungsverfahren statt, in dem es um das virtuelle Erbe geht. Das Landgericht hatte mit Urteil vom 17. Dezember 2015 das beklagte Unternehmen Facebook Ireland Ltd. verpflichtet, der klagenden Mutter und dem Vater einer minderjährig Verstorbenen als deren Erben den Zugang zu einem Facebook-Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Wegen der Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Pressemitteilung 2/2016 Bezug genommen. Gegen das Urteil hat Facebook Ireland Ltd. Berufung eingelegt, über die der 21. Zivilsenat des Kammergerichts zu entscheiden hat.
Im Hinblick auf die tragischen Hintergründe des Prozesses wird besonders darum gebeten, die Persönlichkeitsrechte der Klägerin zu wahren und keine Informationen preiszugeben, die einen Rückschluss auf ihre Identität ermöglichen.
Dem Kammergericht liegt ferner eine Beschwerde der Beklagten in diesem Rechtsstreit vor, die in der mündlichen Verhandlung ebenfalls erörtert werden wird. Dabei geht es um die Frage, ob ein Zwangsgeld gegen die Beklagte gerechtfertigt ist, um die Vollstreckung des erstinstanzlichen – noch nicht rechtskräftigen – Urteils zu erreichen. Die Beklagte ist der Verpflichtung, den Zugang zu dem Facebook-Account zu gewähren, bisher nicht nachgekommen. Das Landgericht Berlin hat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 31. Juli 2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR gegen die Beklagte festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
Gemäß § 888 ZPO kann ein verurteilter Schuldner durch ein Zwangsgeld angehalten werden, die zu vollstreckende Handlung vorzunehmen, sofern diese nicht durch einen Dritten wie z.B. einen Gerichtsvollzieher, sondern nur mit Willen des Schuldners erbracht werden kann.
Landgericht Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2015, Aktenzeichen 20 O 172/15
Kammergericht, Aktenzeichen 21 U 9/16
Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens 21 W 23/16
Bei Rückfragen: Annette Gabriel
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