Kammergericht: Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Jornalisten zur Hauptverhandlung gegen zwei mutmaßliche Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung "Junud al-Sham" (PM 51/2014)

Pressemitteilung vom 17.12.2014

Die Präsidentin des Kammergerichts
- Pressestelle der Berliner Strafgerichte -

Am 8. Januar 2015 um 9:00 Uhr beginnt im Saal 700 des Kriminalgerichts Moabit (Turmstraße 91, 10559 Berlin) vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen den 36-jährigen deutschen Staatsangehörigen Fatih K. und den 27-jährigen türkischen Staatsangehörigen Fatih I. wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Junud al-Sham“ und Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten. Der Angeschuldigte Fatih I. ist zudem wegen Betruges angeklagt (vgl. Pressemitteilungen des Generalbundesanwaltes Nr. 10/2014 vom 31. März 2014 und Nr. 31 vom 8. Oktober 2014). Es sind 22 Fortsetzungstermine bis zum 10. April 2015 festgesetzt.

Auf Grundlage der durch den Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Kammergerichts (Staatsschutzsenat) getroffenen Anordnung gilt für die Vertreter von Presse, Funk und Fernsehen Folgendes

1. Akkreditierung: Da Presseplätze nur in begrenztem Umfang vorhanden sind, können nur akkreditierte Pressevertreter, die sich mit einer Pressekarte der Pressestelle der Berliner Strafgerichte ausweisen, zur Hauptverhandlung zugelassen werden; für sie stehen die Plätze im vorderen, nicht zum Zuhörerraum gehörenden Teil des Sitzungssaals zur Verfügung. Insgesamt sind 30 Plätze vorhanden. Davon ist ein Platz einer deutschen Nachrichtenagentur und ein Platz einer internationalen Nachrichtenagentur vorbehalten. Die übrigen Plätze stehen Journalisten aller Medien offen. Bei geringerem Presseinteresse können freie Plätze an andere, nicht akkreditierte Pressevertreter vergeben werden. Die Pressekarten können bis
Freitag, den 2. Januar 2015,
per E-Mail (pressestelle.moabit@kg.berlin.de) oder per Telefax (030/9014-2477) bei der Pressestelle der Berliner Strafgerichte beantragt werden.
Sollten sich mehr Pressevertreter melden als Presseplätze vorhanden sind, ist grundsätzlich die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche entscheidend. Ferner wird in diesem Falle pro Zeitung/Zeitschrift/Sender/Agentur nur ein Journalist zugelassen, wobei die Pressekarten alternativ für mehrere namentlich zu bezeichnende Personen ausgestellt werden können, von denen dann jeweils nur die im Besitz der Karte befindliche Person zur Verhandlung zugelassen ist. Es können pro Zeitung/Zeitschrift/Sender/Agentur mehrere Journalisten zugelassen werden, wenn anderenfalls nicht alle zur Verfügung stehenden Plätze besetzt würden. Medienvertreter, die keine Akkreditierung erhalten können, weil alle zu vergebenden Plätze bereits belegt sind, werden hiervon spätestens kurz nach Ende der Anmeldefrist durch die Pressestelle der Berliner Strafgerichte in Kenntnis gesetzt. Sie werden auf eine Warteliste gesetzt. Die Reihenfolge auf der Warteliste richtet sich ebenfalls nach dem zeitlichen Eingang des Akkreditierungsgesuches.
Die für alle Verhandlungstage geltenden Pressekarten können am Donnerstag, 8. Januar 2015, ab 8:00 Uhr in der Pressestelle der Berliner Strafgerichte (Zimmer 425 des Kriminalgerichts, Turmstraße 91, 10559 Berlin) gegen Vorlage eines gültigen Presseausweises abgeholt werden.
Pressekarten, die am zweiten Verhandlungstag nicht abgeholt worden sind, verfallen. Der freiwerdende Platz kann dann an einen anderen Medienvertreter vergeben werden, wobei zunächst die in die Warteliste aufgenommenen Medienvertreter zu berücksichtigen sind. Bei Verlust oder Vergessen der Pressekarte wird kein Ersatz ausgestellt.
Nehmen an einem Verhandlungstag nicht alle akkreditierten Pressevertreter an der Verhandlung teil, so können unabhängig von der Warteliste die freien Plätze an andere Pressevertreter vergeben werden. Auch hierfür bedarf es der Anmeldung bei der Pressestelle der Berliner Strafgerichte, die dann für den jeweiligen Tag eine sog. Tageskarte ausstellt. Ein akkreditierter Pressevertreter wird als abwesend behandelt, wenn er 30 Minuten nach Verhandlungsbeginn nicht erschienen ist oder wenn er sein Ausbleiben angekündigt hat.
2. Foto-, Film und Hörfunkaufnahmen, Poollösung:
a) Im Sitzungssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich dürfen an allen Verhandlungstagen jeweils 30 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung je ein Team einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt und eines Privatsenders, bestehend aus je einem Kameramann und bis zu zwei Begleitern, sowie drei Fotografen (ein Fotograf einer Presseagentur, ein Fotograf einer Presse-Bildagentur und ein freier Fotograf) filmen und Tonaufnahmen machen bzw. fotografieren. Ferner werden je ein Hörfunkmitarbeiter eines öffentlich-rechtlichen Senders und eines Privatsenders zugelassen.
Die Erlaubnis, im Sitzungssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich Foto-, Film und Hörfunkaufnahmen zu fertigen, setzt voraus, dass die Interessierten spätestens bis
Freitag, den 2. Januar 2015,

einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der Pressestelle der Berliner Strafgerichte gestellt haben, die hierüber eine Bescheinigung ausstellen wird, die ab Dienstag, 8. Januar 2014, 8:00 Uhr in der Pressestelle der Berliner Strafgerichte (Zimmer 425 des Kriminalgerichts, Turmstraße 91, 10559 Berlin) gegen Vorlage eines gültigen Presseausweises abgeholt werden kann.
b) Sollten mehr Filmteams, Fotografen und Hörfunkmitarbeiter interessiert sein, haben sie bis zum Montag, den 5. Januar 2014, gegenüber der Pressestelle der Berliner Strafgerichte eine bestimmte Person oder Anstalt zu benennen, von der die Film- oder Fotoaufnahmen gefertigt werden sollen (“Poolführer”). Die Poolführer erhalten eine entsprechende Bescheinigung. Die Pressestelle der Berliner Strafgerichte wird die interessierten Teams und Fotografen spätestens kurz nach Ende der Anmeldefrist darüber informieren, ob eine Poolbildung aufgrund der Zahl der Anmeldungen erforderlich ist.
Die Poolführer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bild- und Tonmaterial ihren Konkurrenzunternehmen und Mitbewerbern zeitnah kostenlos zu überspielen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Absprachen obliegen im Einzelnen den interessierten Anstalten, Redaktionen, Agenturen und Journalisten. Kommt eine Einigung nicht zustande, dürfen im Sitzungssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich keinerlei Aufnahmen gemacht werden.
Soweit Mitglieder eines Poolteams nach Fertigung der Bild- und Tonaufnahmen an der Verhandlung als Prozessbeobachter teilnehmen wollen, müssen sie sich zusätzlich nach Maßgabe der Ziff. 1.) akkreditieren lassen. Anderenfalls können sie an der Verhandlung nur als Zuschauer mit den für diese geltenden Beschränkungen teilnehmen.
Nehmen an einem Verhandlungstag nicht alle Poolführer an der Verhandlung teil, können für diesen Tag die freien Plätze an andere Filmteams vergeben werden, wobei für ein Team einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt zunächst ein solches und für das eines Privatsenders ein ebensolches nachrückt. Sollte kein Team einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt bzw. keines eines Privatsenders anwesend sein, erhalten auch zwei Privatsender bzw. zwei Teams einer öffentlich-rechtlichen Anstalt Zutritt. Entsprechendes gilt für den Fall der Abwesenheit von Poolführern bei den Fotografen und Hörfunkmitarbeitern. Die nachrückenden Teams haben sich vor dem Betreten des Sicherheitsbereiches bei der Pressestelle der Berliner Strafgerichte zu melden, die ihnen eine sog. Tageskarte ausstellen wird.
c) Die übrigen Filmteams, Fotografen und Hörfunkmitarbeiter dürfen nur außerhalb des Sicherheitsbereiches tätig werden, wobei sie im Bereich unmittelbar vor der Schleuse der Sitzungspolizei des Vorsitzenden unterliegen. Im Übrigen gilt die Hausordnung des Kriminalgerichtes.
3. Für Film-, Foto- und Hörfunkaufnahmen gelten folgende Beschränkungen:
a) Wegen der beengten räumlichen Verhältnisse und der Anzahl der Personen, die sich an den Verhandlungstagen während der Verhandlungspausen und nach dem Ende der Sitzung im Sitzungssaal bzw. im Sicherheitsbereich hinter der Schleuse aufhalten dürfen, sind Film-, Foto- und Hörfunkaufnahmen im Sitzungssaal und im davor liegenden Sicherheitsbereich zu diesen Zeiten nicht gestattet. Die hieraus resultierende Einschränkung von Artikel 5 Abs. 1 GG ist zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung nach § 176 GVG geboten und verhältnismäßig.
b) Die Gesichter der Angeklagten sind in einer Weise, die die Identifizierung verhindert, unkenntlich zu machen (z.B. durch „Verpixeln“ oder Abdecken). Dabei haben die Poolführer bzw. die für sie nachrückenden Teams dafür Sorge zu tragen, dass Mitbewerber, an welche das Material weitergegeben wird, über das Gebot der Unkenntlichmachung informiert werden.
c) Wegen der besonderen Gefährdungslage dürfen, sofern kein ausdrückliches Einverständnis des Abgebildeten vorliegt, keine Nahaufnahmen von den Verfahrensbeteiligten hergestellt werden. Das Gericht und die Vertreter des Generalbundesanwalts dürfen nur in der Totalen aufgenommen werden.
d) Jegliche Aufnahmen von Gerichtspersonen außerhalb des Sitzungssaales sind untersagt.
e) Das Mitführen von Stativen, Tonangeln und Leitern wird aus Sicherheitsgründen untersagt.
f) Die Durchführung von Interviews im Sitzungssaal ist zu keinem Zeitpunkt gestattet.
4. Kontrollen: Die zu Ziff. 1. aufgeführten Pressevertreter haben die Schleuse zu benutzen und sich dort mit der ihnen erteilten Genehmigung sowie unter Vorlage eines ein Lichtbild aufweisenden amtlichen Ausweises zu legitimieren. Sie sind auf Waffen und gefährliche Werkzeuge durch Abtasten und Absonden der Kleidung zu kontrollieren. Mitgeführte Behältnisse sind zu durchsuchen.
Die Einbringung von Hilfsmitteln journalistischer Art (Diktiergeräte, Tonbandgeräte und zu Film- oder Fotoaufnahmen geeignete Geräte wie etwa Fotohandys u.a.) ist aus Sicherheitsgründen untersagt.
Auch die zu Ziff. 2. aufgeführten Personen haben die Schleuse zu benutzen und sich dort mit der ihnen erteilten Genehmigung sowie unter Vorlage eines ein Lichtbild aufweisenden amtlichen Ausweises zu legitimieren. Sie sind sodann auf Waffen und gefährliche Werkzeuge durch Abtasten/Absonden der Kleidung zu durchsuchen; mitgeführte Gegenstände, insbesondere Aufnahmegeräte, sind entsprechend zu kontrollieren.
5. Sämtlichen Pressevertretern wird es untersagt, Gegenstände welcher Art auch immer, insbesondere Schreibwerkzeug o.ä., an Personen im Zuschauerraum zu übergeben.
6. Sämtliche Pressevertreter haben den Anordnungen der Wachtmeister unverzüglich zu folgen. Kommen sie den Anordnungen nicht nach, so verlieren sie ihre Akkreditierung bzw. die Zugehörigkeit zum Poolteam.
7. Gerichtszeichner sind auf Antrag und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorsitzenden zum Saal zuzulassen. Die Antragstellung erfolgt über die Pressestelle der Berliner Strafgerichte. Es gelten die unter 1. beschriebenen Formalitäten und Fristen. Die Pressestelle stellt zugelassenen Gerichtszeichnern eine Pressekarte aus. Die Gerichtszeichner unterliegen denselben Auflagen und Kontrollen wie die Pressevertreter zu Ziff. 1. mit Ausnahme der für ihre Berufsausübung erforderlichen Unterlagen und Gegenstände.

Dr. Tobias Kaehne
Pressesprecher